Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der x-Mobility GmbH, Rinnböckstrasse 3, 1030 Wien, eingetragen im Handelsregister des Handelsgerichts Wien unter FN 587628i, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wladimir Stele (nachfolgend „x-Mobility GmbH“) und dem jeweiligen Abonnenten.
Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über die Buchung von Mobilitätsdienstleistungen („Auto-Abos“), die zwischen der x-Mobility GmbH und dem Abonnenten über die Website www.x-mobility.at oder im Rahmen eines persönlichen Vertragsabschlusses vor Ort geschlossen werden.
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Auto-Abos ist die von der x-Mobility GmbH angebotene Mobilitätslösung, bei der dem Abonnenten im Rahmen eines Mobilitätspakets gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale sowie einer nutzungsabhängigen Kilometervergütung ein Fahrzeug zur Nutzung überlassen wird. Sofern keine feste Laufzeit vereinbart wurde, beträgt die Mindestvertragsdauer sechs Monate. Eine Nutzung über diesen Zeitraum hinaus ist möglich, sofern keine Kündigung erfolgt (vgl. Ziffer 4.7 und Ziffer 15).
Die monatliche All-inclusive-Pauschale umfasst – über die reine Nutzung des Fahrzeugs hinaus – insbesondere auch die Kosten für die Zulassung, die Jahresprämien für die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie für Teil- und Vollkaskoversicherung, die Kfz-Steuer, die Rundfunkgebühren, sämtliche Wartungs- und Verschleißreparaturen, witterungsbedingte Bereifung sowie Inspektionen entsprechend den jeweiligen Vorgaben des Fahrzeugherstellers.
§ 2 Buchung und Vertragsschluss
(1) Die auf der Internetseite www.x-mobility.at, in mobilen Anwendungen oder im Rahmen eines Vor-Ort-Gesprächs dargestellten Fahrzeuge und Informationen stellen kein rechtlich bindendes Angebot der x-Mobility GmbH dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung an potenzielle Abonnenten, ein verbindliches Angebot zur Buchung eines Auto-Abos abzugeben. Die x-Mobility GmbH behält sich das Recht vor, solche Angebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder anzunehmen.
(2) Die Buchung eines Auto-Abonnements erfolgt grundsätzlich online über die Internetseite www.x-mobility.at, oder gegebenenfalls vor Ort. Der Vertragsabschluss setzt voraus: – eine positive Bonitätsprüfung durch die x-Mobility GmbH, u. a. über die Creditreform Boniversum GmbH, SCHUFA Holding AG oder CRIF GmbH, – die Vorlage und Prüfung eines gültigen Führerscheins der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse, – die Prüfung eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments (Vorder- und Rückseite) durch einen zertifizierten Identifikationsdienstleister (z. B. IDnow GmbH), – sowie die vollständige Zahlung einer Sicherheitsleistung durch den Abonnenten auf ein von der x-Mobility GmbH benanntes Kautionskonto über ein anerkanntes Zahlungsmittel.
(3) Der Abonnent ist verpflichtet, ein Zahlungsmittel zu hinterlegen, das der x-Mobility GmbH den automatischen Einzug fälliger Zahlungen ermöglicht. Wird eine bereits erteilte Einzugsermächtigung widerrufen oder ein hinterlegtes Zahlungsmittel deaktiviert, ist der Abonnent verpflichtet, unverzüglich eine alternative, geeignete Zahlungsweise bereitzustellen. Eine Änderung ist jederzeit über das Kundenkonto möglich.
(4) Die Möglichkeit zur unverbindlichen Anfrage einzelner Auto-Abos besteht über die Webseite, in der App oder bei Partnern der x-Mobility GmbH. Ein verbindlicher Vertrag kommt jedoch erst durch die Übermittlung einer finalen Buchungsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) durch die x-Mobility GmbH zustande. Die zuvor automatisch versendete Eingangsbestätigung stellt keine Annahme dar. Die x-Mobility GmbH kann Buchungen insbesondere bei negativer Bonitätsprüfung ohne weitere Begründung ablehnen.
(5) Eine Fahrzeugbuchung kann mit einem Vorlauf von maximal 30 Kalendertagen zum gewünschten Übergabetermin vorgenommen werden, sofern die Fahrzeugverfügbarkeit nicht durch Umstände auf Seiten der x-Mobility GmbH verändert wird.
(6) Der Abonnent ist verpflichtet, sämtliche vertragsrelevanten Daten – insbesondere zum Fahrzeug und zur Buchung – spätestens bei Übergabe zu prüfen. Erkennbare Abweichungen, Widersprüche oder Unstimmigkeiten sind der x-Mobility GmbH unverzüglich über das Kundenportal anzuzeigen. Erfolgt keine Meldung, gelten die Angaben als genehmigt. Wird die Meldung per E-Mail übermittelt, trägt der Abonnent das Übermittlungsrisiko. Offensichtlich fehlerhafte Angaben, die nicht unverzüglich beanstandet werden, gelten als akzeptiert (vgl. § 10 dieser AGB).
§ 3 Abonnenten, nutzungsberechtigte Fahrer
(1) Abonnenten können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Firmensitz in Österreich sein. Ein Vertragsabschluss mit Personen oder Unternehmen ohne einen solchen Sitz ist ausgeschlossen. Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Abonnenten selbst sowie von den in der jeweiligen Buchungsvereinbarung vor Vertragsschluss benannten natürlichen Personen geführt werden („nutzungsberechtigte Fahrer“). Im Fall von Firmenabonnements ist die Nutzung ausschließlich auf diese namentlich benannten Fahrer beschränkt.
(2) Der Abonnent verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Verpflichtungen aus dem Auto-Abo sowie aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch durch die nutzungsberechtigten Fahrer und etwaige Dritte vollständig eingehalten werden. Auf schriftlichen Antrag des Abonnenten kann der Kreis der nutzungsberechtigten Fahrer durch ausdrückliche Zustimmung der x-Mobility GmbH erweitert werden.
(3) Nutzungsberechtigte Fahrer müssen das 18. Lebensjahr vollendet und das 75. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie müssen seit mindestens drei Jahren im Besitz einer uneingeschränkt gültigen Fahrerlaubnis der in Österreich erforderlichen Klasse sein. Etwaige Auflagen oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu beachten.
(4) Fahrer im Alter zwischen 18 und einschließlich 20 Jahren dürfen das Fahrzeug nur nutzen, wenn ihre Personendaten der x-Mobility GmbH zuvor vollständig mitgeteilt wurden. Für Fahrer dieser Altersgruppe fällt eine monatliche Zusatzgebühr an, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist.
Zusätzlich gilt: Sofern Fahrer unter 21 Jahren zugleich weniger als drei Jahre Fahrpraxis aufweisen, ist die Nutzung auf Fahrzeuge mit einer maximalen Motorleistung von 99 kW beschränkt. Diese Regelung gilt ebenso für andere Fahrer, die unabhängig vom Alter weniger als drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sind.
Bei Fahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 210 kW dürfen, ausschließlich Fahrer eingesetzt werden, die mindestens 27 Jahre alt sind und seit mindestens fünf Jahren über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen.
(5) Die Anzahl nutzungsberechtigter Fahrer ist abhängig vom jeweils gewählten Schutzpaket und kann dem aktuellen Preisblatt entnommen werden. Jeder zusätzliche Fahrer ist mit vollständigen Personendaten und einem gültigen Führerscheinnachweis vor der Nutzung bei der x-Mobility GmbH zu melden. Für alle Fahrer gelten die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 3 und 4. Eine Nutzung durch nicht gemeldete oder nicht zulässige Fahrer ist untersagt.
(6) Die x-Mobility GmbH ist berechtigt, jederzeit während der Vertragslaufzeit eine elektronische oder manuelle Führerscheinkontrolle durchzuführen. Zu diesem Zweck kann die unverzügliche Vorlage eines gültigen Führerscheins verlangt werden. Der Abonnent ist verpflichtet, dieser Anforderung fristgerecht nachzukommen.
(7) Der Abonnent hat sich vor jeder Nutzung zu vergewissern, dass der nutzungsberechtigte Fahrer oder eine sonstige Person, die das Fahrzeug führt, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, die Anforderungen dieser AGB erfüllt und fahrtüchtig ist. Zudem ist der Abonnent verpflichtet, der x-Mobility GmbH auf Anforderung unverzüglich Auskunft darüber zu geben, welche Person das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.
(8) Die x-Mobility GmbH behält sich das Recht vor, die Übergabe des Fahrzeugs von der vorherigen Übermittlung eines gültigen Führerscheins und eines amtlichen Lichtbildausweises der nutzungsberechtigten Fahrer abhängig zu machen. Werden die Voraussetzungen gemäß § 3 nicht erfüllt, bleibt die Verpflichtung des Abonnenten zur Zahlung der monatlichen Abo-Gebühr einschließlich vereinbarter Mindestkilometer unberührt. Entfallen die Voraussetzungen nach Vertragsschluss, tritt die Kündigungsfrist nach § 15 automatisch in Kraft.
Der Abonnent und alle nutzungsberechtigten Fahrer sind verpflichtet, der x-Mobility GmbH unverzüglich den Verlust, die Beschlagnahme oder die behördliche Sicherstellung der Fahrerlaubnis sowie etwaige Fahrverbote anzuzeigen. Während eines solchen Zeitraums ist die Nutzung des Fahrzeugs untersagt.
(9) Ungeachtet des bestehenden Versicherungsschutzes haftet der Abonnent gegenüber der x-Mobility GmbH für alle Handlungen nutzungsberechtigter Fahrer und Dritter wie für eigenes Verschulden. Dies umfasst insbesondere Verstöße gegen diese AGB sowie sonstige Vertragsverletzungen.
(10) Der Abonnent verpflichtet sich, Änderungen seiner persönlichen oder geschäftlichen Angaben (insbesondere Name, Adresse, Bankverbindung), einen Arbeitgeberwechsel sowie jede wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist jederzeit Auskunft über den Personenkreis zu erteilen, der das Fahrzeug geführt hat oder führt.
§ 4 Im Auto-Abo enthaltene Leistungen
(1) Im Rahmen eines Auto-Abonnements stellt die x-Mobility GmbH dem Abonnenten das jeweils ausgewählte Fahrzeug gegen Zahlung einer monatlichen Abo-Gebühr sowie einer nutzungsabhängigen Kilometervergütung zur Verfügung. In der monatlichen Gesamtvergütung sind sämtliche Leistungen enthalten, insbesondere die Zulassung des Fahrzeugs, die Beiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, die Kraftfahrzeugsteuer, die Rundfunkgebühren sowie sämtliche Wartungs- und Verschleißreparaturen, saisonbedingte Bereifung, planmäßige Inspektionen sowie – bei Firmenkunden – auch die gesetzlich vorgeschriebene UVV-Prüfung.
Das Fahrzeug wird entweder durch die x-Mobility GmbH selbst oder durch einen autorisierten Partner am jeweiligen Standort zugelassen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird dem Abonnenten spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs ausgehändigt.
Die x-Mobility GmbH trägt sämtliche Kosten für während der Vertragslaufzeit anfallende Wartungs- und Verschleißarbeiten, sofern diese entsprechend den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers im Rahmen der vereinbarten Kilometerleistung erforderlich sind. Dies gilt ebenso für die gesetzlich vorgeschriebene Hauptuntersuchung.
Für Abonnenten mit dem Schutzpaket „Smart“ stellt die x-Mobility GmbH im Fall eines unfall- oder pannenbedingten Werkstattaufenthalts für die Dauer von bis zu vier Wochen ein Ersatzfahrzeug der Economyklasse zur Verfügung. Abonnenten mit dem Schutzpaket „Premium“ haben diesen Anspruch bei sämtlichen Werkstattaufenthalten, einschließlich solcher im Rahmen von Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, Garantiefällen oder Pannen.
(2) Die x-Mobility GmbH stellt eine ganzjährige Bereifung des überlassenen Fahrzeugs sicher. Dies umfasst den regulären verschleißbedingten Austausch der Reifen sowie – abhängig vom Einsatzort des Fahrzeugs und nach pflichtgemäßem Ermessen – bis zu zwei witterungsbedingten Reifenwechseln pro Jahr. Die Auswahl hinsichtlich Größe, Marke, Material und Ausführung der Reifen und Felgen obliegt ausschließlich der x-Mobility GmbH (vgl. § 7 Abs. 10).
Nicht Bestandteil des Leistungsumfangs ist der Verbrauch von Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art, insbesondere Kraftstoffe, AdBlue, Scheibenwischwasser oder Motoröl. Diese sind durch den Abonnenten auf eigene Kosten gemäß der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs eigenständig nachzufüllen. Der Abonnent haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter oder unterlassener Befüllung entstehen. Bei Aufleuchten von Kontroll- oder Warnanzeigen ist der Abonnent verpflichtet, die angezeigten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen, um Schäden am Fahrzeug zu vermeiden. Die x-Mobility GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, in diesen Fällen Schadensersatz geltend zu machen.
Darüber hinaus übernimmt die x-Mobility GmbH die Anmeldung des Fahrzeugs beim zuständigen Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und stellt die fristgerechte Entrichtung der anfallenden Rundfunkgebühren für das jeweils gebuchte Fahrzeug sicher.
(3) Für jedes überlassene Fahrzeug schließt die x-Mobility GmbH eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit vertraglich vereinbarter Selbstbeteiligung zugunsten des Abonnenten ab. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Abonnenten selbst, die vertraglich benannten nutzungsberechtigten Fahrer sowie weitere gemäß den Vertragsbedingungen zugelassene Dritte. Grundlage des Versicherungsschutzes sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung des jeweiligen Versicherers, welche dem Abonnenten vor Abschluss der Buchung zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall richtet sich nach dem jeweils gewählten Schutzpaket und ist dem bei Vertragsschluss gültigen Preisblatt zu entnehmen.
(4) Mit wirksamem Zustandekommen des Abonnementvertrags wird der Abonnent automatisch als versicherte Person in einen Gruppenversicherungsvertrag zwischen der x-Mobility GmbH und dem jeweiligen Versicherer aufgenommen. Die Rechte und Pflichten des Abonnenten aus dem Versicherungsverhältnis bestimmen sich nach den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen, welche dem Abonnenten vor Abschluss der Buchung zur Verfügung gestellt werden.
Nach den Grundsätzen der Teil- und Vollkaskoversicherung besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die durch den Abonnenten oder einen nutzungsberechtigten Fahrer vorsätzlich herbeigeführt wurden („Versicherungsausfall“). Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung in einem dem Verschuldensgrad entsprechenden Umfang kürzen.
Ist ein solcher Ausschluss oder eine Leistungskürzung auf das Verhalten eines nutzungsberechtigten Fahrers zurückzuführen, haftet der Abonnent gegenüber der x-Mobility GmbH für die dadurch entstehende Deckungslücke. Zusätzlich besteht für das Fahrzeug eine gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG).
Der Abonnent ist berechtigt, im Schadensfall sowohl die Haftpflichtversicherung (z. B. bei Beschädigung eines Drittfahrzeugs), als auch die Teilkaskoversicherung (z. B. bei Steinschlag oder Glasbruch) und die Vollkaskoversicherung (z. B. bei eigenverschuldetem Unfallschaden, Parkrempler oder Vandalismus) in Anspruch zu nehmen. Für jeden Schadensfall ist der Abonnent verpflichtet, die in den Versicherungsbedingungen festgelegte Selbstbeteiligung entsprechend dem gewählten Schutzpaket zu entrichten. Darüber hinaus ist das in § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Verfahren zur Meldung und Abwicklung von Schäden einzuhalten.
Liegt die Schadenshöhe unterhalb der jeweiligen Selbstbeteiligung, trägt der Abonnent die Reparaturkosten vollständig selbst. Die Abstimmung über Art und Umfang der Reparatur sowie deren Freigabe erfolgt in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 8 dieser Bedingungen.
Der Abonnent hat die Möglichkeit, anstelle des kostenfrei enthaltenen Schutzpakets „Basic“ eines der kostenpflichtigen Schutzpakete „Smart“ oder „Premium“ zu buchen. Die jeweiligen Leistungen und Preise richten sich nach dem bei Vertragsabschluss gültigen Preisblatt. Ein Wechsel in ein höheres Schutzpaket ist ausschließlich bei Abschluss der Buchung möglich; nachträglich ist lediglich eine Herabstufung zulässig.
(5)
Mit jedem aktivierten Auto-Abo (Zustandekommen und Beginn eines jeden Auto-Abos), unabhängig vom gewählten Kilometer- oder Schutzpaket, tritt eine Ratenausfallschutzversicherung in Kraft. Diese Versicherung ist Bestandteil des Abonnements und deckt das Risiko eines Zahlungsausfalls der monatlich fälligen Abo-Rate aufgrund unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Ereignisse, wie z. B. unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Abonnenten ab. Die genauen Bestimmungen der Ratenausfallschutzversicherung, einschließlich der Ausschlüsse, ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, die dem Abonnenten im Rahmen des Vertragsabschlusses automatisiert, oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Versicherungsschutz bleibt während der gesamten Laufzeit des Auto-Abos bestehen, sofern die monatlichen Abo-Raten ordnungsgemäß gezahlt werden.
(6) Mehrkilometer werden gemäß den jeweils vertraglich vereinbarten Kilometersätzen abgerechnet. Der Abonnent ist berechtigt, das gebuchte Kilometerpaket einmal pro Monat zu wechseln, sofern das jeweilige Auto-Abo-Modell die gewünschten Kilometerpakete vorsieht und diese durch die x-Mobility GmbH angeboten werden. Die verfügbaren Kilometerpakete richten sich nach den jeweiligen Fahrzeugkategorien und Angebotsbedingungen.
Mit Ablauf der Abo-Laufzeit verfallen nicht genutzte Minderkilometer. Eine Rückvergütung, Verrechnung oder sonstige Kompensation für verfallene Kilometer erfolgt nicht. Die Abrechnung der insgesamt gefahrenen Kilometer erfolgt grundsätzlich am Ende des Abonnementzeitraums.
Die x-Mobility GmbH behält sich vor, im Einzelfall eine vorgezogene Abrechnung von Mehrkilometern vorzunehmen, insbesondere dann, wenn auf Grundlage übermittelter Telemetriedaten, Werkstattberichte oder sonstiger Indizien ein deutlich überdurchschnittlicher Kilometerverbrauch festgestellt wird. In diesen Fällen kann der Abonnent zur Übermittlung eines aktuellen Kilometerstands in Form einer Fotodokumentation verpflichtet werden.
Sofern im Verlauf des Abonnements ein oder mehrere Wechsel des Kilometerpakets erfolgt sind, wird die Anzahl der abrechnungsrelevanten Mehrkilometer auf Grundlage eines durchschnittlichen Paketwerts ermittelt.
(7) Die x-Mobility GmbH behält sich im Einklang mit den Regelungen gemäß § 4 (6) vor,
a. den Abonnenten während der Laufzeit des Abonnements zur Übermittlung des aktuellen Kilometerstandes aufzufordern, gegebenenfalls in Form eines tagesaktuellen Fotos des Tachostands. Der Abonnent ist verpflichtet, einem solchen Auskunftsverlangen in Textform unverzüglich und vollständig nachzukommen;
b. die gefahrenen Mehrkilometer anhand der vom Abonnenten übermittelten Tachoangaben oder der durch Telemetrie erfassten Kilometerdaten zu ermitteln und gemäß den Regelungen in § 4 (6) abzurechnen.
(8) Die x-Mobility GmbH behält sich das Recht vor, das dem Abonnenten überlassene Fahrzeug nach einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten durch ein gleichwertiges oder höherwertiges Fahrzeug derselben Fahrzeugklasse und vergleichbarer Art und Güte auszutauschen, sofern ein berechtigtes Interesse seitens der x-Mobility GmbH besteht und die berechtigten Interessen des Abonnenten angemessen berücksichtigt werden. Ein solcher Austausch ist auch vor Ablauf der sechsmonatigen Mindestlaufzeit zulässig, wenn der ursprünglich bereitstellende Partner das Fahrzeug aus berechtigten Gründen zurückfordert und dieses daher nicht länger zur Verfügung steht.
In einem solchen Fall bietet die x-Mobility GmbH dem Abonnenten ein Ersatzfahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse mit vergleichbarer Ausstattung an. Die Annahme dieses Angebots steht im Ermessen des Abonnenten. Im Falle der Ablehnung haben sowohl der Abonnent als auch die x-Mobility GmbH das Recht, das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung zu beenden.
Ein geplanter Austausch des Fahrzeugs wird dem Abonnenten mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt. Ort und Zeitpunkt der Rückgabe und der Übergabe des Ersatzfahrzeugs werden individuell abgestimmt. Dem Abonnenten entstehen durch den Fahrzeugtausch keine zusätzlichen Kosten.
Ein Rückforderungsrecht besteht insbesondere auch dann, wenn das Fahrzeug durch den Hersteller oder den ursprünglichen Partner aufgrund eines Rückrufs oder aus anderen zwingenden Gründen zurückverlangt wird – unabhängig davon, ob die x-Mobility GmbH diesen Umstand zu vertreten hat. Die Gesellschaft ist in diesem Fall nicht verpflichtet, einen Nachweis über den Rückruf vorzulegen.
Ein berechtigtes Interesse an einem Austausch liegt zudem vor, wenn der Abonnent das Fahrzeug innerhalb von zwölf Monaten mehr als 30.000 Kilometer genutzt hat oder wenn das Fahrzeug im Rahmen des Fahrzeughandels veräußert werden soll und hierfür an den Käufer übergeben werden muss. Dasselbe gilt, wenn der bereitstellende Partner das Fahrzeug aus wirtschaftlichen Gründen – insbesondere im Falle eines Zahlungsverzugs gegenüber einem Finanzierungsinstitut – zurückgeben muss. In diesen Fällen kann der Austausch über einen vom betreffenden Finanzierungsinstitut benannten Dritten erfolgen, der kurzfristig ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Das Finanzierungsinstitut ist in diesem Fall empfangsberechtigt für das ursprünglich überlassene Fahrzeug.
Ein Fahrzeug gilt als vergleichbar im Sinne dieses Absatzes, wenn sämtliche signifikanten Ausstattungsmerkmale erhalten bleiben. Hierzu zählen insbesondere: Fahrzeugmarke und -typ, Motorleistung mit einer zulässigen Toleranz von ±10 %, Getriebeart, Kraftstoffart, Karosseriebauform (z. B. Limousine, Kombi) sowie die Anzahl von Sitzen und Türen. Macht ein Partner von seinem Recht zum Austausch Gebrauch, so hat er diesen Umstand der x-Mobility GmbH spätestens 30 Tage vor dem geplanten Termin in Textform anzuzeigen. Der Austausch bedarf der Zustimmung sowohl des Abonnenten als auch der x-Mobility GmbH. Die Übergabe kann entweder am Geschäftssitz des Partners oder an einem individuell vereinbarten Ort erfolgen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt ausschließlich der Partner, der den Austausch veranlasst.
§ 5 Fahrzeugübergabe, Schäden am Fahrzeug
(1) Die x-Mobility GmbH oder ein autorisierter Partner informiert den Abonnenten rechtzeitig über die Bereitstellung des gebuchten Fahrzeugs und stimmt mit ihm einen konkreten Übergabetermin sowie einen Übergabeort ab. Erfolgt auf Wunsch des Abonnenten eine Änderung des Übergabeorts weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin, ist die x-Mobility GmbH berechtigt, die hierdurch entstandenen Mehrkosten, mindestens jedoch eine im jeweils gültigen Preisblatt ausgewiesene Mehraufwandspauschale, in Rechnung zu stellen.
Sofern keine abweichende Regelung in der Buchungsvereinbarung getroffen wurde, hat der Abonnent das Fahrzeug am mitgeteilten Übergabeort auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin entgegenzunehmen. Die Entgegennahme kann nur durch den Abonnenten selbst oder – in begründeten Ausnahmefällen und nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der x-Mobility GmbH – durch eine von ihm bevollmächtigte Person erfolgen.
Am Übergabeort, oder bei vereinbarter Lieferung am Lieferort, ist eine im Inland gültige Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse sowie ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldeadresse im Original vorzulegen. Die Dokumente werden vor Ort überprüft. Ohne Vorlage der genannten Dokumente in gesetzeskonformer Form erfolgt keine Fahrzeugübergabe.
(2) Das Fahrzeug wird dem Abonnenten in einem verkehrssicheren Zustand übergeben und ist bei Übergabe mindestens so weit betankt oder geladen (bei Elektrofahrzeugen), dass eine Fahrstrecke von 100 Kilometern zurückgelegt werden kann. Mit der Auslieferung des Fahrzeugs und der damit verbundenen schriftlichen Bestätigung durch den Abonnenten oder eine von ihm bevollmächtigte Person erfolgt der Gefahrübergang auf den Abonnenten. Die Regelung des § 300 BGB über den Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleibt hiervon unberührt.
Überschreitet die x-Mobility GmbH oder der ausführende Partner den vereinbarten Lieferzeitpunkt aus von ihr zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Wochen, ist der Abonnent berechtigt, die Buchungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht nicht bei Fahrzeugauslieferungen durch Dritte.
Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung gemäß vorstehendem Absatz werden dem Abonnenten bereits geleistete Zahlungen, insbesondere etwaige Sicherheitsleistungen sowie die Kosten für das Startpaket gemäß § 11, vollständig erstattet.
(3) Nimmt der Abonnent oder eine von ihm zur Annahme des Fahrzeugs bevollmächtigte Person das Fahrzeug zum vereinbarten Termin weder am Übergabeort noch am Lieferort entgegen oder kann die Übergabe aus den in § 5 (1) genannten Gründen nicht erfolgen, ist die x-Mobility GmbH berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere eine im jeweils gültigen Preisblatt ausgewiesene Mehraufwandspauschale sowie zusätzliche Aufwendungen wie Wartezeiten, Tank- oder Ladevorgänge.
Für jede weitere gescheiterte Übergabe ist die x-Mobility GmbH berechtigt, erneut eine entsprechende Mehraufwandspauschale sowie zusätzliche Nebenkosten gemäß Preisblatt geltend zu machen.
Diese Kostenpflicht entfällt, wenn der Abonnent nachweist, dass ihn kein Verschulden am Fehlschlagen der Übergabe oder des vereinbarten Ersatztermins trifft. Darüber hinaus steht dem Abonnenten der Nachweis offen, dass überhaupt kein Schaden oder lediglich ein geringerer als der pauschalierte Aufwand entstanden ist.
(4) Im Rahmen der Fahrzeugübergabe wird das überlassene Fahrzeug durch einen sachkundigen Mitarbeiter der x-Mobility GmbH oder eines autorisierten Partners gemeinsam mit dem Abonnenten oder dessen bevollmächtigter Vertretung begutachtet. Dabei werden etwaige äußerlich erkennbare Schäden sowie die Vollständigkeit des mitgelieferten Zubehörs in einem Übergabeprotokoll dokumentiert.
Das Protokoll ist vom Abonnenten oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Bestehen Einwände gegen einzelne Feststellungen, sind diese ausdrücklich und konkret im Übergabeprotokoll zu vermerken. Nachträgliche Beanstandungen, die nicht im Protokoll vermerkt wurden, sind ausgeschlossen.
(5) Kann die vertraglich vereinbarte Kaution vor Beginn des Abonnements nicht erfolgreich eingezogen oder vom Abonnenten bezahlt werden oder wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Abholtermin übernommen, obwohl der vom Dienstleister beauftragte Auslieferungsversuch bereits erfolgt ist, behält sich die x-Mobility GmbH das Recht vor, eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von drei monatlichen Abo-Raten zu erheben – mindestens jedoch in Höhe der im jeweils gültigen Preisblatt ausgewiesenen Pauschale.
Darüber hinaus ist die x-Mobility GmbH in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Verpflichtungen einseitig zu beenden.
§ 6 Fahrzeugrücknahme
(1) Die x-Mobility GmbH oder ein autorisierter Partner teilt dem Abonnenten rechtzeitig die anstehende Rücknahme des Fahrzeugs mit und vereinbart mit ihm einen konkreten Abholtermin sowie einen Rückgabeort. Ändert der Abonnent den ursprünglich vereinbarten Rückgabeort weniger als 48 Stunden vor dem bestätigten Rückgabetermin, ist die x-Mobility GmbH berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten, mindestens jedoch eine Mehraufwandspauschale gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt, in Rechnung zu stellen.
Sofern in der Kündigungsbestätigung keine abweichende Regelung getroffen wurde, ist der Abonnent verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt auf eigene Kosten an dem mitgeteilten Rückgabeort abzugeben. Für die Rückführung des Fahrzeugs durch einen Dienstleister wird eine Pauschale gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt berechnet. Bei Elektrofahrzeugen gilt die dort ausgewiesene Pauschale nur für Rückholentfernungen bis 200 km. Eine Rückholung über diese Distanz hinaus erfolgt ausschließlich auf Anfrage und wird auf Basis der tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.
Kommt es zu einer gescheiterten Rückgabe aus Gründen, die der Abonnent zu vertreten hat, stellt die x-Mobility GmbH die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung, mindestens jedoch eine Mehraufwandspauschale gemäß dem Preisblatt zuzüglich weiterer anfallender Kosten (z. B. Tank- bzw. Ladegebühren, Wartezeiten). Gleiches gilt für jeden weiteren Ersatztermin.
Die Kostenpflicht entfällt, sofern der Abonnent nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden am Fehlschlagen der Rückgabe oder des jeweiligen Ersatztermins trifft. Darüber hinaus steht es dem Abonnenten frei, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
(2) Bei Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt eine Besichtigung durch einen sachkundigen Mitarbeiter der x-Mobility GmbH oder eines autorisierten Partners. Dabei werden der äußere Zustand des Fahrzeugs sowie die Vollständigkeit des überlassenen Zubehörs überprüft. Festgestellte Schäden oder fehlende Ausstattungsgegenstände werden in einem Rückgabeprotokoll dokumentiert.
Das Protokoll ist vom Abonnenten oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen. Bestehen Einwände gegen einzelne Feststellungen, sind diese ausdrücklich im Protokoll zu vermerken. Erfolgt die Rückgabe durch einen externen Dienstleister, gilt das Rückgabeprotokoll vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung durch die x-Mobility GmbH oder den zuständigen Partner.
Kommt zwischen den Parteien bei Rückgabe keine Einigung über den Zustand des Fahrzeugs zustande, erfolgt die abschließende Bewertung durch ein von der x-Mobility GmbH oder deren Partner beauftragtes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, etwa von TÜV SÜD, EXPERTA. Das Recht der x-Mobility GmbH, verdeckte oder bei Rückgabe nicht erkennbare Mängel und Schäden nachträglich geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Wird das Fahrzeug bei Rückgabe oder im Rahmen der anschließenden Begutachtung nicht in einem einwandfreien, vollständigen, verkehrs- und betriebssicheren Zustand zurückgeführt – insbesondere nicht entsprechend der vertraglich vereinbarten Nutzung sowie der Vorgaben des Rücknahme-Checks (einschließlich Außenwäsche, Innenreinigung, Tank- bzw. Ladefüllung für eine Mindestreichweite von 100 km und gegebenenfalls gereinigter Zweitbereifung) – oder fehlen Schlüssel, Unterlagen (insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Serviceheft) oder Zubehör, so ist der Abonnent verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Darüber hinaus wird in diesen Fällen eine Mehraufwandspauschale gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt erhoben. Gleiches gilt im Falle von Verlust oder Beschädigung folgender Ausstattungsgegenstände. Neben dem Schadensersatz wird jeweils eine zusätzliche Mehraufwandspauschale gemäß Preisblatt fällig:
Fahrzeugschlüssel
Ladekabel (bei Elektrofahrzeugen)
Fahrzeughandbuch
Ersatzrad
Reifenreparatur Kit
Bordwerkzeug
Gepäckraumabdeckung
Trenngitter oder Trennnetz
Fußmatten
Windschott (bei Cabrio-Modellen)
Navigations-CD oder SD-Karte
Abnehmbare Anhängerkupplung
Erste-Hilfe-Kasten
Warndreieck
Warnweste
Servicegebühr Schaden
(4) Weist das Fahrzeug bei Rückgabe Mängel oder Schäden auf, die über den Umfang gewöhnlicher Alterung oder vertragsgemäßer Abnutzung hinausgehen oder nicht den Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, haftet der Abonnent gegenüber der x-Mobility GmbH für den daraus resultierenden Schaden, sofern dieser nicht durch den bestehenden Versicherungsschutz abgedeckt ist. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung bleibt hiervon unberührt.
Keine Haftung des Abonnenten besteht für Gebrauchsspuren, die unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter und Laufleistung als vertragsgemäß anzusehen sind, sowie für Schäden oder Zustände, die nachweislich bereits bei Übergabe vorhanden waren und entsprechend im Übergabeprotokoll dokumentiert wurden (sog. Vorschäden).
(5) Kommt bei Rückgabe des Fahrzeugs keine Einigung über die Höhe etwaiger Reparaturkosten oder eines festzustellenden Minderwerts zustande, wird ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt, der Umfang, Ursache und Wertauswirkung der beanstandeten Mängel verbindlich ermittelt.
Stellt der Sachverständige vertragswidrige Zustände am Fahrzeug fest, die weder auf gewöhnliche Gebrauchsspuren noch auf ordnungsgemäß gemeldete Vorschäden zurückzuführen sind, trägt der Abonnent die Kosten der Begutachtung. Der Sachverständigenbericht bildet in diesem Fall die verbindliche Grundlage für die Schadensabrechnung und wird der jeweiligen Endabrechnung zugrunde gelegt.
(6) Der Abonnent ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche gegenüber der x-Mobility Austria GmbH geltend zu machen, sofern die Auslieferung oder Rückholung des Fahrzeugs nicht zum vereinbarten Termin erfolgt.
§ 7 Vertragsgemäße Nutzung
(1) Der Abonnent verpflichtet sich, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln, die Vorgaben der jeweiligen Betriebsanleitung zu beachten und das Fahrzeug jederzeit in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu halten. Das Fahrzeug darf ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Darüber hinaus ist das Fahrzeug bei Verlassen stets ordnungsgemäß zu verschließen. Der Abonnent verpflichtet sich ferner, sämtliche gesetzlichen Pflichten eines Fahrzeughalters zu erfüllen.
(2) Tritt am Fahrzeug ein Schaden ein, der nicht im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, ist dieser von dem Abonnenten unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – der x-Mobility GmbH zu melden. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Abonnent, ein nutzungsberechtigter Fahrer oder ein Dritter den Schaden ganz oder teilweise verursacht hat. Die Schadenmeldung hat sämtliche relevanten Umstände zu enthalten, insbesondere Angaben zur Schadensursache und zum Standort des Fahrzeugs (vgl. § 10).
Die x-Mobility GmbH leistet bei Unfällen, Pannen oder Notfällen unterstützende Hilfe, insbesondere durch Organisation von Bergungs- und Abschleppmaßnahmen. Nach entsprechender Mitteilung an das Customer-Care-Center erhält der Abonnent die Kontaktdaten des zuständigen Mobilitätsdienstleisters, bei dem die notwendige Hilfeleistung direkt angefordert werden kann. Dies gilt für Fahrzeuge mit bestehender Mobilitätsgarantie. Sollte eine solche nicht (mehr) bestehen, erfolgt die Unterstützung im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes für das jeweilige Fahrzeug.
(3) Dem Abonnenten ist es untersagt, das Fahrzeug zu folgenden Zwecken zu verwenden: für motorsportliche Veranstaltungen jeglicher Art, insbesondere solche, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, einschließlich zugehöriger Überführungsfahrten; für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings; zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung, etwa als Taxi, Fahrschulwagen, Kurier- oder Paketdienstfahrzeug, Krankentransport oder vergleichbare Nutzungen; zu journalistischen Zwecken, insbesondere für Test- oder Erfahrungsberichte in der Presse oder Online-Medien (einschließlich sozialer Netzwerke); zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitervermietung, insbesondere im Rahmen von Carsharing-Modellen; zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts unter Strafe gestellt sind; sowie zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder anderweitig gefährlichen Stoffen.
(4) Das Rauchen im Fahrzeug ist ausnahmslos untersagt. Bei Verstoß gegen dieses Verbot ist die x-Mobility GmbH berechtigt, dem Abonnenten eine zusätzliche Reinigungspauschale gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt in Rechnung zu stellen. Eine solche Pauschale fällt ebenfalls an, wenn das Fahrzeug bei Rückgabe im Innenraum stark verschmutzt ist oder außergewöhnliche Geruchsbelastungen aufweist.
(5) Sämtliche während der Laufzeit des Abonnements anfallenden Betriebskosten, insbesondere für Kraftstoffe, Maut- und Straßennutzungsgebühren, Bußgelder und sonstige behördliche Sanktionen infolge von Verkehrsverstößen sowie für Reinigung und Pflege des Fahrzeugs, trägt der Abonnent selbst.
Mit Unterzeichnung der Buchungsvereinbarung bestätigt der Abonnent, das Fahrzeug vorwiegend innerhalb Österreichs zu nutzen. Eine ununterbrochene Nutzung des Fahrzeugs im Ausland ist auf einen Zeitraum von maximal acht Wochen beschränkt.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der x-Mobility GmbH dürfen am Fahrzeug keinerlei technische oder optische Veränderungen vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für das Anbringen von Aufklebern, Umbauten, Fahrzeug-Tuning oder sonstige Modifikationen. Davon ausgenommen sind lediglich Maßnahmen im Rahmen herstellerseitig veranlasster Rückrufaktionen.
(7) Das jeweils gebuchte Fahrzeug darf ausschließlich in den folgenden Ländern geführt werden: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich (einschließlich Monaco), Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Die Verbringung des Fahrzeugs in alle nicht aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt.
Bei Fahrten ins Ausland ist der Abonnent verpflichtet, sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente und Ausrüstungsgegenstände, insbesondere Warnwesten, mitzuführen. Etwaige Risiken, die aus dem Einsatz des Fahrzeugs außerhalb Deutschlands entstehen und nicht vom bestehenden Versicherungsschutz abgedeckt sind, trägt der Abonnent in vollem Umfang selbst. Im Falle eines Schadens im Ausland kann der Abonnent verpflichtet sein, die Kosten für die Schadensabwicklung zunächst selbst zu verauslagen.
Für Fahrten in die oben genannten Länder behält sich die x-Mobility GmbH vor, zusätzliche Kosten zu erheben. Diese ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preisblatt.
(8) Der Abonnent verpflichtet sich, während der Laufzeit des Abonnements und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung alle gemäß den Serviceintervallen des jeweiligen Fahrzeugherstellers erforderlichen Wartungs- und Verschleißreparaturen durchführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt die x-Mobility GmbH gemäß § 4 (1). Zudem ist der Abonnent verpflichtet, das Fahrzeug stets entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Betriebsanleitung zu betreiben.
Die Einhaltung sämtlicher Service- und Inspektionstermine – insbesondere der Hauptuntersuchung (HU), Abgasuntersuchung (AU) sowie sonstiger gesetzlich oder herstellerseitig vorgeschriebener Prüfungen (vgl. § 57a) – dient dem Erhalt der Verkehrssicherheit sowie der Aufrechterhaltung etwaiger Herstellergarantien. Unterbleibt die fristgerechte Durchführung dieser Maßnahmen, drohen unnötige Schäden am Fahrzeug und der Verlust der Garantieansprüche.
Kommt der Abonnent seiner Verpflichtung zur fristgerechten Durchführung der Wartung und Verschleißreparaturen nicht nach, ist die x-Mobility GmbH berechtigt, eine Ersatzzahlung zu verlangen. Diese umfasst eine einmalige Kostenbeteiligung gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt, zuzüglich etwaiger erhöhter Kosten infolge der verspäteten Durchführung der Inspektion sowie etwaiger Schäden, die aus dem Versäumnis resultieren – insbesondere Kosten für die Wiederherstellung eines möglichen Garantieanspruchs. Diese Ansprüche werden fällig, sofern die Durchführung des erforderlichen Services nicht innerhalb von vier Wochen nach dem vom Fahrzeug oder vom Hersteller vorgesehenen Fälligkeitstermin erfolgt.
(9) Die Ortung des Fahrzeugs erfolgt mittels Telemetrie. Fahrzeuge, die mit entsprechender Technologie ausgestattet sind, werden vor der Übergabe über eine Programmierschnittstelle (API) an den Telemetriedaten-Anbieter der x-Mobility GmbH angebunden.
Kommt das Abonnement – aus welchem Grund auch immer – nicht zustande, wird die Telemetrie Anbindung durch die x-Mobility GmbH automatisch deaktiviert. Gleiches gilt nach erfolgter Rückgabe des Fahrzeugs: Mit Abschluss der Rücknahme wird die Telemetrie ebenfalls automatisch deaktiviert.
Die dabei erhobenen Telemetriedaten werden direkt vom Fahrzeug über den jeweiligen Fahrzeughersteller (OEM) an den von der x-Mobility GmbH beauftragten Telemetrie Dienstleister übermittelt.
(10) Wartungs-, Reparatur- sowie sonstige Werkstattarbeiten am Fahrzeug dürfen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der x-Mobility GmbH und ausschließlich innerhalb Österreichs bei einem autorisierten Partner der x-Mobility GmbH durchgeführt werden. Dies gilt gleichermaßen für den Ein- und Ausbau von Zubehörteilen sowie für Arbeiten im Rahmen der regelmäßig vorgesehenen Wartungs- und Inspektionsintervalle.
Verletzt der Abonnent diese Vorgaben, haftet er für sämtliche daraus resultierenden Schäden, insbesondere für zusätzliche Reparaturkosten, einen etwaigen Minderwert des Fahrzeugs sowie für den teilweisen oder vollständigen Verlust von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller oder Händler. Die Haftung entfällt, sofern die Pflichtverletzung auf ein Verschulden Dritter zurückzuführen ist oder der Abonnent die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(11) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug ausschließlich mit den für diese Witterungsverhältnisse geeigneten Reifen betrieben werden. Fahrzeuge der x-Mobility GmbH sind im Regelfall mit Allwetter- oder Winterreifen ausgestattet. Erfolgt die Auslieferung auf solchen Reifen, übernimmt die x-Mobility GmbH keine Kosten für einen etwaigen Wechsel auf Sommer- oder abweichende Winterreifen.
Dem Abonnenten steht es frei, auf eigene Kosten einen Reifenwechsel vornehmen zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen jedoch die bei der Übergabe montierten Reifen wieder auf dem Fahrzeug montiert sein.
Für Fahrten unter besonderen winterlichen Bedingungen – insbesondere bei durchgängiger Schneedecke – wird die Verwendung von Schneeketten empfohlen. Diese sind vom Abonnenten auf eigene Kosten zu beschaffen.
(12) Ein überdurchschnittlicher Verschleiß der Reifen geht zu Lasten des Abonnenten.
Ein solcher übermäßiger Verschleiß liegt vor, wenn die Abnutzung nicht mehr dem üblichen Gebrauch entspricht. Als Grundlage gilt, dass ein neuer Reifensatz bei ordnungsgemäßem Einsatz unter Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften eine Laufleistung von rund 30.000 Kilometern erreichen sollte.
Der Zustand und die Profiltiefe der Reifen werden bei Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs dokumentiert. Dies gilt auch, wenn während der Vertragslaufzeit ein kompletter Reifensatz erneuert werden muss. Die entsprechenden Feststellungen werden jeweils im Übergabe- und Rückgabeprotokoll festgehalten.
Für den Fall eines überdurchschnittlichen Verschleißes gelten folgende Regelungen:
Bei doppeltem Reifenverschleiß im Vergleich zur üblichen Nutzung wird dem Abonnenten der volle Neupreis der betroffenen Reifen bzw. des Reifensatzes in Rechnung gestellt. Bei anderen Abnutzungsgraden erfolgt die Berechnung anteilig nach dem festgestellten Verhältnis zur üblichen Laufleistung.
Ein überdurchschnittlicher Verschleiß im Sinne dieser Regelung liegt insbesondere dann vor, wenn der Reifenabrieb während der Abo-Laufzeit oder bis zur turnusmäßigen Erneuerung der Reifen mindestens 20 % über dem Durchschnittswert liegt, gemessen an der typischen Laufleistung eines Neureifens von bis zu 30.000 Kilometern.
(13) Wird das Fahrzeug mit Allwetterreifen ausgeliefert, hat der Abonnent eigenverantwortlich zu prüfen, ob im vorgesehenen Nutzungsgebiet – insbesondere bei Fahrten ins Ausland – eine gesetzliche Winterreifenpflicht besteht. Die x-Mobility GmbH übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung. Etwaige Risiken und Folgen, insbesondere im Schadensfall, trägt der Abonnent allein.
§ 8 Verkehrsverstöße
(1) Der Abonnent hat sicherzustellen, dass bei Verkehrsverstößen, die im Zusammenhang mit dem überlassenen Fahrzeug stehen, sämtliche erforderlichen Maßnahmen gegenüber den zuständigen Ordnungsbehörden ergriffen werden. Die x-MobilityAustria GmbH ist berechtigt, gegenüber den Behörden den Abonnenten unter Hinweis auf die ihm übertragene Halterverantwortung sowie die in der Buchungsvereinbarung benannten nutzungsberechtigten Fahrer zu benennen. Gleiches gilt für als nutzungsberechtigte Dritte identifizierte Personen.
Für sämtliche durch den Abonnenten, einen nutzungsberechtigten Fahrer oder einen sonstigen Dritten verursachten Verkehrsverstöße stellt der Abonnent die x-Mobility GmbH vollständig von jeglichen Inanspruchnahmen und Kosten frei. Dies umfasst insbesondere Bußgelder, Verwarnungen, Gebühren für Fahrtenbuchauflagen gemäß StVO sowie etwaige damit zusammenhängende Verwaltungsaufwendungen.
Die x-Mobility GmbH entscheidet nach eigenem Ermessen, ob Bußgelder oder sonstige Sanktionen direkt an den Abonnenten weiterberechnet oder von diesem eingefordert werden. Für die Bearbeitung jedes Verkehrsverstoßes wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe sich aus dem jeweils gültigen Preisblatt ergibt.
Der Abonnent ermächtigt die x-Mobility GmbH, sämtliche im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren angefallenen Bearbeitungskosten sowie verauslagte Verwarn- und Bußgelder über das von ihm angegebene Zahlungsmittel einzuziehen, sofern er die zugrunde liegende Pflichtverletzung schuldhaft verursacht hat.
Kommt der Abonnent seinen Zahlungsverpflichtungen in diesem Zusammenhang nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist die x-Mobility GmbH berechtigt, zusätzlich eine Mehraufwandspauschale gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt zu erheben. Darüber hinaus ist die x-Mobility GmbH berechtigt, externe Dienstleister mit der Bearbeitung von Verkehrsverstößen zu beauftragen. Die Auswahl der jeweiligen Dienstleister obliegt ausschließlich der x-Mobility GmbH.
(2) Wird im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs im Ausland ein Gesetzesverstoß begangen, für den die x-Mobility GmbH oder ein autorisierter Partner als Fahrzeughalter in Anspruch genommen wird – etwa wegen Parkverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder vergleichbarer Ordnungswidrigkeiten –, so ist die Gesellschaft berechtigt, entsprechende Ordnungsgelder oder Strafzahlungen vorab zu verauslagen und dem Abonnenten nachträglich in Rechnung zu stellen.
Die Belastung erfolgt im Rahmen der regulären monatlichen Abrechnung und wird dort gesondert ausgewiesen.
§ 9 Ausfall
(1) Kann der Abonnent das Fahrzeug aus Gründen, die nicht von der x-Mobility GmbH zu vertreten sind – etwa infolge von Pannen, Unfällen oder anderen fahrzeugbezogenen Ausfallursachen – vorübergehend oder dauerhaft nicht nutzen, bestehen keinerlei Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung oder Ersatz von Mietwagen-, Taxi- oder sonstigen Mobilitätskosten gegenüber der x-Mobility GmbH oder einem ihrer Partner.
Dies gilt ebenso für Kosten oder Kilometer, die im Zusammenhang mit der Überführung des Fahrzeugs zur Werkstatt aufgrund von Inspektionen, Wartungsmaßnahmen, Reifenwechseln, Haupt- und Abgasuntersuchungen (HU/AU) oder vergleichbaren Serviceleistungen entstehen. Auch etwaige Zeitaufwände oder Schadensersatzforderungen wegen der Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Im Falle eines erheblichen Unfallschadens, bei dem absehbar ist, dass die Reparatur einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird, ist die x-Mobility GmbH berechtigt, das bestehende Abonnementverhältnis außerordentlich zu kündigen.
(3) Im Falle des Abschlusses eines Schutzpakets „Smart“ oder „Premium“ gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Zusatzbedingungen des gewählten Pakets. Unabhängig davon trägt der Abonnent die Kosten für Kraftstoff, Straßenbenutzungsgebühren sowie gegebenenfalls für die Rückgabe eines bereitgestellten Ersatzfahrzeugs an einem anderen Ort als dem vereinbarten Abholort.
Die konkreten Konditionen und Leistungsinhalte ergeben sich aus dem jeweils gültigen Preisblatt.
§ 10 Schadensregulierung, Anzeigepflichten, Obliegenheiten, Abtretung von Ersatzansprüchen
(1) Im Falle eines Schadensereignisses – insbesondere bei Verkehrsunfällen, Diebstahl, Brand-, Wild- oder sonstigen Schäden – ist der Abonnent sowie jeder nach dem Vertrag nutzungsberechtigte Fahrer verpflichtet, nachfolgende Maßnahmen unverzüglich und ordnungsgemäß durchzuführen:
a. Die Polizei ist unverzüglich zu verständigen und zum Unfallort hinzuzuziehen. Ist die Polizei telefonisch nicht erreichbar, ist der Schaden unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden oder selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
b. Die x-Mobility GmbH ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorfall, zu informieren. Dies gilt auch für Fälle von Diebstahl des Fahrzeugs oder einzelner Fahrzeugteile.
c. Im Rahmen der Schadensmeldung ist ein detaillierter Unfallbericht zu erstellen, der eine wahrheitsgemäße und vollständige Schilderung des Sachverhalts enthält. Der Bericht muss insbesondere Unfallort, Unfallzeit, eine Beschreibung des Unfallhergangs sowie die vollständigen Personalien (Name und Anschrift) aller Beteiligten und Zeugen enthalten. Dem Bericht sind geeignete Fotos und eine Unfallskizze beizufügen.
d. Die Meldepflicht gilt ausdrücklich auch bei geringfügigen Schäden.
e. Der Abonnent hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenhergangs dienlich sind. Insbesondere sind alle Fragen der x-Mobility GmbH oder deren beauftragten Schadendienstleistern vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor sämtliche für die Schadenbewertung relevanten Feststellungen getroffen wurden bzw. ohne dass der x-Mobility GmbH Gelegenheit zur Prüfung gegeben wurde.
f. Sämtliche Informations-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der x-Mobility GmbH sind fristgerecht zu erfüllen.
g. Der Abonnent verpflichtet sich, alle Obliegenheiten zur Schadensminderung, Information und Mitwirkung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung zu beachten. Die jeweils gültige Fassung der AKB ist im Kundenportal der x-Mobility GmbH einsehbar.
(2) Die Abwicklung sämtlicher fahrzeugbezogener Schäden erfolgt ausschließlich durch die x-Mobility GmbH. Diese entscheidet nach eigenem Ermessen im Einzelfall über die Durchführung von Reparaturen, die Beauftragung von Sachverständigengutachten oder die Erstellung von Kostenkalkulationen.
a. Der Abonnent ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einem Schadensfall Ansprüche ganz oder teilweise anzuerkennen, zu befriedigen oder entsprechende Erklärungen abzugeben.
b. Ohne vorherige Zustimmung der x-Mobility GmbH ist es dem Abonnenten untersagt, eigenständig Reparaturen vorzunehmen, Reparaturaufträge zu erteilen oder den Schadenfall über die in § 10 (1) geregelten Pflichten hinaus eigenständig zu regulieren. Dies gilt auch für die Beauftragung externer Gutachter.
c. Der Abonnent ist verpflichtet, im Schadensfall im zumutbaren Umfang an der Abwendung oder Minderung des Schadens mitzuwirken. Er hat hierbei sämtliche Weisungen der x-Mobility GmbH zu beachten und die Schadenaufnahme sowie die anschließende Schadenregulierung aktiv zu unterstützen.
(3) Zur Abwicklung von Unfallschäden bedient sich die x-Mobility Germany GmbH externer Erfüllungsgehilfen, insbesondere folgender Kanzleien und Sachverständigenorganisationen:
TÜV SÜD
EXPERTA
Die x-Mobility GmbH ist berechtigt, sämtliche zur Schadenregulierung erforderlichen Daten – einschließlich der Kontaktdaten des Abonnenten – an die vorgenannten Stellen weiterzugeben.
Die unter § 10 (1) aufgeführten Mitwirkungs-, Informations- und Auskunftspflichten des Abonnenten gelten auch unmittelbar gegenüber den Sachverständigenorganisationen. Der Abonnent hat insbesondere damit zu rechnen, dass diese Erfüllungsgehilfen zum Zwecke der Schadensabwicklung direkt Kontakt mit ihm aufnehmen. Der Abonnent ist verpflichtet, auch diesen Stellen gegenüber in gleichem Umfang wie gegenüber der x-Mobility GmbH mitzuwirken.
(4) Im Falle eines Unfalls hat der Abonnent die Möglichkeit, gegenüber der x-Mobility GmbH etwaige eigene Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust seines persönlichen Eigentums anzuzeigen, sofern sich diese Ansprüche gegen den Unfallgegner richten.
Nach entsprechender Meldung nimmt die von der x-Mobility GmbH beauftragte Kanzlei Kontakt mit dem Abonnenten auf. Es steht dem Abonnenten frei, diese Kanzlei durch gesonderte Vollmacht mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner zu beauftragen.
(5) Pflichtverletzungen des Abonnenten im Zusammenhang mit der Schadensregulierung
a. Im Falle von Fahrzeugschäden, Unfällen, Fahrzeugverlust, Diebstahl, unsachgemäßer Nutzung oder bei Verstößen gegen die vertraglichen Obliegenheiten gemäß §§ 7, 8 sowie §§ 10 (1) bis (3) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haften der Abonnent und/oder der verantwortliche Fahrer nach den allgemeinen gesetzlichen Haftungsgrundsätzen. Die Haftung umfasst auch Folgeschäden, insbesondere Wertminderung des Fahrzeugs, Abschlepp- und Bergungskosten, Sachverständigenhonorare sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr. Eine Haftung entfällt, sofern weder der Abonnent noch der jeweilige Fahrer den Schaden zu vertreten haben.
b. Für sämtliche Fahrzeuge besteht eine Vollkaskoversicherung, deren Kosten in den Gesamt-Abo entgelten gemäß § 4 (1) enthalten sind. Die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung richtet sich nach den jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Die AKB sowie Informationen zur Höhe der Selbstbeteiligung können über das Kundenportal der x-Mobility GmbH eingesehen werden.
c. Die vertragliche Haftungsfreistellung entbindet den Abonnenten sowie sämtliche in den Vertrag einbezogenen Fahrer nicht von der Einhaltung ihrer vertraglichen Obliegenheiten gemäß §§ 7, 8 sowie 10 (1) bis (3). Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheiten – insbesondere bei Nutzung durch nicht berechtigte Fahrer oder zu verbotenen bzw. vertragswidrigen Zwecken – haftet der Abonnent in vollem Umfang. Gleiches gilt bei vorsätzlicher Unfallflucht oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, es sei denn, die Pflichtverletzung hatte nachweislich keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei arglistiger Pflichtverletzung greift dieser Ausschluss nicht.
d. Im Falle grob fahrlässig verursachter Schäden durch den Abonnenten oder einen mitversicherten Fahrer haftet dieser in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang, es sei denn, die Pflichtverletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Auch in diesem Fall gilt: Bei arglistiger Verletzung entfällt der Haftungsausschluss. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit liegt beim Abonnenten bzw. beim verantwortlichen Fahrer.
e. Schäden, die bei Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden und nicht zuvor gemeldet wurden, gelten als nicht angezeigt und werden dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Für jeden einzelnen Schaden kann dabei eine Selbstbeteiligung gemäß Versicherungsbedingungen fällig werden. Sofern der Schadenshergang nachträglich nicht mehr nachvollziehbar ist, können die vollen Reparaturkosten in Rechnung gestellt werden.
f. Die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung gilt ausschließlich für die Dauer des bestehenden Auto-Abonnements.
g. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Haftung des Abonnenten.
(6) Vertragsstrafen für den Abonnenten
Verstößt der Abonnent schuldhaft gegen die vertraglichen Obliegenheiten gemäß §§ 7, 8 sowie §§ 10 (1) bis (3) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder erfüllt diese nicht ordnungsgemäß, ist die x-Mobility GmbH berechtigt, neben dem Anspruch auf Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe zu verlangen. Die Höhe der jeweiligen Vertragsstrafe ergibt sich aus dem aktuellen Preisblatt. Die Vertragsstrafe wird nach den folgenden Maßgaben fällig:
a. Unterlässt der Abonnent schuldhaft die unverzügliche Verständigung der Polizei oder die rechtzeitige Mitteilung des Schadensereignisses an die x-Mobility GmbH bei einem Unfall (z. B. Verkehrsunfall, Diebstahl, Brand-, Wild- oder sonstiger Schaden), so fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 75,00 EUR an. Gleiches gilt, wenn bei Rückgabe nicht angezeigte Schäden festgestellt werden (§ 10 (5) e). Die Vertragsstrafe kann bis zur vollständigen Beendigung des Vertragsverhältnisses auch ohne Vorbehalt geltend gemacht werden.
b. Nimmt der Abonnent schuldhaft ohne vorherige schriftliche Zustimmung der x-Mobility GmbH eine eigene Schadensregulierung vor, erkennt Ansprüche Dritter an oder macht diese selbst geltend, wird ebenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von 75,00 EUR fällig.
c. Beauftragt der Abonnent schuldhaft ohne vorherige Zustimmung der x-Mobility GmbH eine Reparatur oder ein Sachverständigengutachten, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 75,00 EUR erhoben.
d. Kommt der Abonnent schuldhaft seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäß § 10 (1) f. nicht nach, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 75,00 EUR zu entrichten.
e. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch die x-Mobility GmbH bleibt unberührt. In diesem Fall wird die geleistete Vertragsstrafe auf etwaige Schadensersatzforderungen angerechnet.
(1) Das sogenannte Startpaket ist derzeit kostenfrei und umfasst die behördliche Zulassung des abonnierten Fahrzeugs, eine professionelle Fahrzeugaufbereitung sowie eine technische Überprüfung vor der Übergabe an den Abonnenten.
Sofern der Abonnent dies wünscht, kann die Lieferung des Fahrzeugs gegen einen gesonderten Aufpreis beauftragt werden. Bei bestimmten, entsprechend gekennzeichneten Fahrzeugen ist eine Lieferung verpflichtend und die Selbstabholung ausgeschlossen.
(2) Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht nicht. Das bedeutet, dass der Abonnent nach Abgabe seiner Willenserklärung keinen Widerruf des Abonnementvertrags vornehmen kann.
(3) Die monatlichen Abokosten für das jeweils gebuchte Fahrzeug ergeben sich aus der individuellen Buchungsvereinbarung. Die Abrechnung erfolgt im Rhythmus von jeweils vier Wochen, wobei die Rechnungsstellung jeweils zum Ersten eines Kalendermonats durch die x-Mobility GmbH erfolgt.
Mehrkilometer – d. h. gefahrene Kilometer, die über die vereinbarte Mindestkilometerleistung hinausgehen – werden grundsätzlich zum Ende der jeweiligen Abo-Laufzeit anhand des vertraglich vereinbarten Kilometersatzes abgerechnet. Maßgeblich ist hierbei der Differenzbetrag zwischen den tatsächlich gefahrenen und den vereinbarten Mindestkilometern.
Die x-Mobility GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, etwaige Kosten im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen spätestens im Folgemonat nach Bekanntwerden oder Mitteilung des Verstoßes in Rechnung zu stellen.
(4) Die monatlichen Aboraten sind jeweils im Voraus fällig. Der Zahlungseingang hat spätestens am ersten Kalendertag des jeweiligen Monats zu erfolgen. Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Betrag spätestens am darauffolgenden Werktag zu entrichten. Sofern der Abonnent eine Einzugsermächtigung für das SEPA-Lastschriftverfahren erteilt hat, erfolgt der Einzug entsprechend dieser Fälligkeit – also am ersten Kalendertag bzw. dem nächstfolgenden Werktag.
Erfolgt die Übergabe oder Rücknahme des Fahrzeugs nicht am ersten beziehungsweise letzten Kalendertag eines Monats, so ist die erste bzw. letzte Aborate zeitanteilig auf Tagesbasis (1/30 der Monatsrate je Tag) zu berechnen. Die entsprechende Forderung wird am Tag nach Übermittlung der Berechnung an den Abonnenten fällig.
Der Kilometerstand wird am Ende eines jeden vierwöchigen Abrechnungszeitraums automatisch an das zentrale Abrechnungssystem der x-Mobility GmbH übermittelt und dient als verbindliche Berechnungsgrundlage. Abweichungen zum angezeigten Kilometerstand sind vom Abonnenten unverzüglich mitzuteilen.
Gerät der Abonnent mit der Zahlung in Verzug, so tritt der Zahlungsverzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit oder Zugang der entsprechenden Rechnung ein.
(5) Der von der x-Mobility GmbH übermittelte Datenstand – insbesondere in Bezug auf Kilometerstände, Abrechnungszeiträume und Preisangaben – gilt als verbindlich. Dem Abonnenten steht es frei, einen abweichenden Sachverhalt nachzuweisen.
Alle in der Buchungsvereinbarung genannten Preise verstehen sich einschließlich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(6) Zum Abschluss eines Abonnementvertrags bei der x-Mobility GmbH ist die Angabe einer gültigen Zahlungsmethode erforderlich. Mit Bereitstellung dieser Zahlungsart autorisiert der Abonnent die x-Mobility GmbH, sämtliche fälligen Beträge über die angegebene Zahlungsart einzuziehen. Für die fristgerechte Deckung der Forderungen bleibt der Abonnent auch bei Ausfall der Zahlung verantwortlich.
Kann ein Zahlungsvorgang nicht erfolgreich abgewickelt werden – etwa aufgrund abgelaufener Karten, unzureichender Kontodeckung oder technischer Fehler –, wird das Abonnement nach Ablauf des zweiten Zahlungsziels außerordentlich gekündigt und das Fahrzeug durch die x-Mobility GmbH sichergestellt.
Kommt es zu einer vom Abonnenten verschuldeten Rücklastschrift im Rahmen eines erteilten Lastschriftmandats, ist die x-Mobility GmbH berechtigt, eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt zu berechnen. Dem Abonnenten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der gewählten Zahlungsart vor Ort anfallen, können variieren und werden vom Abonnenten getragen. Überschreitet eine Kreditkarte ihre Gültigkeitsdauer, verpflichtet sich der Abonnent, der x-Mobility GmbH spätestens einen Monat vor Ablauf eine neue gültige Zahlungsmethode zu hinterlegen.
Abweichende Regelung bei abgeschlossenem Schutzpaket mit Ratenausfallschutz: Hat der Abonnent ein Schutzpaket mit integriertem Ratenausfallschutz gewählt, gelten im Falle eines Zahlungsausfalls die besonderen Bedingungen dieses Schutzpakets. In solchen Fällen kann die außerordentliche Kündigung des Abonnements sowie die Sicherstellung des Fahrzeugs gemäß den darin geregelten Bestimmungen ausgesetzt oder angepasst werden. Die konkreten Regelungen ergeben sich aus den jeweils gültigen Vertragsbedingungen zum Ratenausfallschutz.
(7) Der Abonnent erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form an die von ihm im Kundenkonto hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Ein Anspruch auf die Übersendung von Rechnungen in Papierform besteht nicht.
(8) Im Rahmen des vereinbarten Abrechnungsmodells erklärt sich der Abonnent ausdrücklich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug erhobenen Kilometer- und Telemetriedaten auch über das Ende des Abonnements hinaus für einen Zeitraum von bis zu zwölf (12) Monaten gespeichert werden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht. Die Speicherung dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Abrechnung der tatsächlich gefahrenen Kilometer.
(9) Der Abonnent ist berechtigt, bis spätestens 24 Stunden vor dem jeweiligen Stichtag einer neuen Abrechnungsperiode einen Wechsel des gebuchten Kilometerpakets vorzunehmen. Die Änderung kann eigenständig über das persönliche Kundenkonto im Online-Portal der x-Mobility GmbH durchgeführt werden.
Über die erfolgreiche Anpassung und Aktivierung des neuen Kilometerpakets wird der Abonnent per E-Mail informiert. Eine nachträgliche Stornierung der Änderung ist ausschließlich über den Kundenservice möglich und wird frühestens zum nächstmöglichen Abrechnungszeitpunkt wirksam.
Nach Beendigung des Abonnements verfallen nicht genutzte Minderkilometer ersatzlos. Ein Anspruch auf Rückerstattung oder sonstige Kompensation besteht in diesem Zusammenhang nicht.
§ 12 Kaution und Zahlungsverzug
Bei Abschluss eines Fahrzeug-Abonnements ist vom Abonnenten eine Kaution in Höhe von 1,5 % des Bruttolistenpreises des gebuchten Fahrzeugs, mindestens jedoch ein Betrag von 350,00 EUR brutto, zu hinterlegen. Hiervon ausgenommen sind Kunden, die das Fahrzeug im Rahmen einer Buchung über eine DKV-Karte beziehen.
Kann eine vom Abonnenten angegebene Zahlungsart gemäß den Regelungen in § 2 nicht belastet werden, ist die x-Mobility GmbH berechtigt, offene Forderungen mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen.
Ferner ist die x-Mobility GmbH berechtigt, das Abonnement nach einmaliger schriftlicher Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer siebentägigen Nachfrist außerordentlich zu kündigen, sofern der Abonnent die offenen Forderungen nicht ausgleicht. Dies gilt nicht, wenn der Abonnent nachweist, dass ihn kein Verschulden am Zahlungsverzug trifft.
Darüber hinaus ist die x-Mobility GmbH zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn sich der Abonnent mit zwei aufeinander folgenden Monatsraten oder mit einem Betrag, der zwei Monatsraten entspricht, in Zahlungsverzug befindet.
§ 13 Haftung und Gewährleistung der x-Mobility Germany GmbH und ihrer Partner
(1) Die x-Mobility GmbH haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden. Die Haftung für die Verletzung vertraglich vereinbarter Pflichten ist – vorbehaltlich einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, auch seitens ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – ausgeschlossen.
Bei lediglich leicht oder mittelfahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Abonnent regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung der x-Mobility GmbH auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Die x-Mobility GmbH oder ein von ihr autorisierter Partner stellt dem Abonnenten im Rahmen des geschlossenen Auto-Abonnements ein Fahrzeug zur Verfügung und erbringt die vertraglich vereinbarten Mobilitätsdienstleistungen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages.
(3) Im Falle einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs im Rahmen des Auto-Abonnements verweist die x-Mobility GmbH den Abonnenten an einen vom Hersteller anerkannten Fachbetrieb. Die hierdurch entstehenden Kosten für sachmangel- oder verschleißbedingte Reparaturen werden von der x-Mobility GmbH getragen.
Darüberhinausgehende Ansprüche des Abonnenten wegen Sachmängeln an dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug sind – vorbehaltlich anderweitiger zwingender gesetzlicher Vorschriften – ausgeschlossen.
(1) Dem Abonnenten ist es untersagt, das ihm überlassene Fahrzeug zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder in sonstiger Weise über das Fahrzeug zu verfügen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Abonnenten am Fahrzeug ist ausgeschlossen.
(3) Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der x-Mobility GmbH ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Abonnenten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Die x-Mobility GmbH ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis – insbesondere zu Refinanzierungszwecken – an Dritte abzutreten.
(5) Der Abonnent erklärt bereits jetzt seine ausdrückliche Zustimmung zur Abtretung von Sicherheiten im Rahmen einer etwaigen Refinanzierung.
(6) Im Falle der Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag oder der Übertragung der Buchungsvereinbarung auf einen Dritten ist die x-Mobility GmbH berechtigt, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten sowie vertragsbezogenen Informationen des Abonnenten an den neuen Forderungsinhaber bzw. Vertragspartner zu übermitteln.
(1) Die Laufzeit des Auto-Abonnements richtet sich nach dem jeweils gebuchten Fahrzeugmodell und kann auf eine feste Vertragsdauer beschränkt sein. Sofern eine feste Laufzeit vereinbart wurde, endet das Vertragsverhältnis automatisch mit Ablauf dieses Zeitraums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Ist keine feste Laufzeit bestimmt, beginnt die Vertragslaufzeit mit Übergabe des gebuchten Fahrzeugs bzw. mit Bereitstellung einer Ersatzmobilität und beträgt mindestens sechs (6) Monate. Das Vertragsverhältnis verlängert sich in diesem Fall automatisch bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von 36 Monaten.
(1.1) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann per E-Mail, über das Kundenportal oder per Brief erfolgen.
(1.2) Das Vertragsverhältnis endet stets automatisch mit Ablauf von 36 Monaten nach Vertragsbeginn, sofern es nicht zuvor gekündigt wurde.
(1.3) Gebuchte Schutzpakete können vom Abonnenten monatlich angepasst werden. Ein Upgrade in ein höheres Paket ist nur bei Änderung der AGB oder des Preisblatts zulässig. Eine Herabstufung in ein niedrigeres Paket ist ausschließlich zum Monatswechsel mit einer Frist von einem Monat möglich.
(1.4) Im Falle eines Wechsels des Schutzpakets sind etwaige bereits bestehende oder neu entstandene Schäden innerhalb von 48 Stunden nach Wirksamwerden des Wechsels zu melden. Erfolgt keine fristgerechte Meldung, ist eine spätere Geltendmachung ausgeschlossen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt hiervon unberührt.
(2.1) Ein wichtiger Grund zur sofortigen außerordentlichen Kündigung durch die x-Mobility GmbH liegt insbesondere dann vor, wenn der Abonnent bereits vor Übergabe des Fahrzeugs mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Grundgebühr zuzüglich der Mindestkilometerkosten in Verzug gerät oder mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten oder einem entsprechenden Betrag in Zahlungsverzug ist. In diesen Fällen kann die Kündigung fristlos und ohne weitere Ankündigung erfolgen.
(2.2) Beide Parteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier (4) Wochen außerordentlich zu kündigen, wenn der Abonnent den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam widerspricht. Die Kündigungsfrist beginnt mit Zugang des Widerspruchs bei der x-Mobility GmbH. Die Kündigung bedarf der Textform.
(2.3) Sofern das Fahrzeug durch einen Partner oder Eigentümer, an den die x-Mobility GmbH gebunden ist, zurückgefordert wird und kein vergleichbares oder höherwertiges Fahrzeug angeboten werden kann, ist eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von vier (4) Wochen möglich. Gleiches gilt bei Rückholung eigener Fahrzeuge durch die x-Mobility GmbH.
(2.4) Erfolgt eine unverschuldete Rückgabe des Fahrzeugs an den Hersteller, ist eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist von vier (4) Wochen möglich. Die Kündigung tritt mit Ablauf einer zweiwöchigen Vorankündigung zur Herausgabe des Fahrzeugs in Kraft.
(2.5) Im Falle eines offiziellen Rückrufs des Fahrzeugs – unabhängig von der veranlassenden Stelle – ist die x-Mobility GmbH zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von vier (4) Wochen berechtigt. Bei besonderer Dringlichkeit, etwa bei Gefahren für Leib, Leben oder erheblichen wirtschaftlichen Risiken, kann das Fahrzeug sofort zurückverlangt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(2.6) Ein weiteres außerordentliches Kündigungsrecht steht der x-Mobility GmbH zu, wenn der Abonnent oder ein nutzungsberechtigter Fahrer durch grob fahrlässiges oder unzulässiges Verhalten den vertragsgemäßen Gebrauch gefährdet, insbesondere bei unbefugter Fahrzeugnutzung durch Dritte, vorsätzlichen Falschangaben bei Vertragsabschluss oder nicht gezahlter Selbstbeteiligung nach Mahnung. Gleiches gilt bei Schadenssummen über 3.500 EUR brutto jährlich.
(2.7) Tritt am Fahrzeug ein Totalschaden ein, ist die x-Mobility GmbH zur außerordentlichen Kündigung berechtigt – unabhängig von der Verantwortlichkeit des Abonnenten oder eines Dritten.
(2.8) Hat der Abonnent oder ein (nicht) nutzungsberechtigter Fahrer einen Unfall (mit-)verursacht und ergibt sich daraus eine begründete Einschätzung einer Mitverursachung, kann die x-Mobility GmbH das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein Nachweis durch Ermittlungsbehörden ist hierfür nicht erforderlich.
(2.9) Wird die maximale Laufzeit des Fahrzeugs erreicht oder ist diese nicht klar definiert, kann die x-Mobility GmbH das Abonnement mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Textform ist ausreichend.
(2.10) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist der Abonnent verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich samt aller Fahrzeugschlüssel, Papiere und überlassener Unterlagen auf eigene Kosten an den vereinbarten Rückgabeort zurückzuführen oder zur Abholung bereitzustellen. Kommt der Abonnent dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist die x-Mobility GmbH berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Abonnenten sicherzustellen und die hierfür anfallenden Aufwendungen sowie mögliche Folgeschäden in Rechnung zu stellen.
Ein Zuwarten auf eine persönliche Rückgabe oder eine Fahrzeugbesichtigung entfällt in diesem Fall. Die x-Mobility GmbH oder deren Partner sind berechtigt, das Fahrzeug unabhängig davon durch Sachverständige begutachten zu lassen und etwaige Schäden abzurechnen.
Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
§ 16 Sonstige Vereinbarungen
(1) Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Abonnenten und der x-Mobility GmbH findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, sofern der Abonnent Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Wien. Gleiches gilt, wenn der Abonnent nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
(4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Dies gilt auch für eine Abweichung von diesem Schriftformerfordernis selbst.
(5) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Abonnenten in Textform mitgeteilt. Erfolgt innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung kein ausdrücklicher Widerspruch, gelten die Änderungen als vom Abonnenten genehmigt. Der Abonnent wird in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht, die Frist sowie die Rechtsfolgen seines Schweigens hingewiesen.
(6) Widerspricht der Abonnent den Änderungen fristgerecht, bleiben die bisherigen Vertragsbedingungen in Kraft. In diesem Fall ist die x-Mobility GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer außerordentlichen Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Monatsende zu beenden, sofern ein Festhalten am Vertrag unter den alten Bedingungen aus sachlichen Gründen unzumutbar ist. Die Kündigung bedarf der Textform.
(7) Die etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Regelungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende zulässige Regelung als vereinbart.
(8) Die x-Mobility GmbH behält sich das Recht vor, die Leistungsbeschreibung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstige Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, sofern hierfür ein triftiger und sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor bei der Einführung neuer technischer Standards, gesetzlicher oder höchstrichterlicher Vorgaben, regulatorischer Anforderungen, Sicherheitsaspekten oder bei erheblichen Veränderungen der Marktbedingungen, auf welche die x-Mobility GmbH keinen Einfluss hat. Dazu zählen insbesondere auch Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder Unwirtschaftlichkeit. Änderungen, die zu einer wesentlichen Störung des vertraglichen Gleichgewichts zu Lasten des Abonnenten führen würden, werden nicht vorgenommen.
Die Änderungen werden dem Abonnenten in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt gleichzeitig per E-Mail und über das Kundenportal. Erfolgt innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung kein Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Der Abonnent wird in der Mitteilung ausdrücklich auf das bestehende Widerspruchsrecht, die Frist sowie die Rechtsfolgen des Schweigens hingewiesen. Im Fall eines rechtzeitigen Widerspruchs steht beiden Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht zu.
(9) Die x-Mobility GmbH ist berechtigt, das jeweils gültige Preisblatt maximal einmal pro Quartal anzupassen, sofern dies durch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen, erhebliche Preissteigerungen bei Lieferanten oder Dienstleistern, gesetzliche Änderungen, geänderte Steuer- oder Abgabenlasten oder vergleichbare Marktveränderungen notwendig wird. Eine Preisanpassung erfolgt nur, wenn und soweit diese nach objektiven Maßstäben sachlich begründet und verhältnismäßig ist.
Über eine geplante Preisänderung wird der Abonnent mindestens vier (4) Wochen im Voraus in Textform unterrichtet. Die Änderungsmitteilung erfolgt gleichzeitig per E-Mail und über das Kundenportal. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang, gilt die Preisänderung als genehmigt. Der Abonnent wird in der Mitteilung ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht, die Frist sowie die Rechtsfolgen seines Schweigens hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs steht beiden Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht zu. Einseitige Preisanpassungen erfolgen nur, sofern nach Vertragsschluss unvorhersehbare Entwicklungen eintreten, die das vertragliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich und dauerhaft stören.
§ 17 Datenschutz
(1) Die x-Mobility GmbH speichert und verarbeitet die personenbezogenen Daten des Abonnenten, die im Rahmen der Vertragsabwicklung über die Webseite oder durch den Abonnenten selbst zur Verfügung gestellt werden. Dies umfasst insbesondere Daten, die durch Registrierung, das Ausfüllen von Formularen, den Versand von E-Mails oder durch die Kontaktaufnahme mit der x-Mobility GmbH erhoben werden. Die erfassten Daten werden ausschließlich für die Erfüllung des Vertrages und zur Durchführung der Abonnentenbetreuung verwendet.
(2) Sofern der Abonnent seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, können diese personenbezogenen Daten auch für Werbezwecke genutzt werden. Dies umfasst insbesondere die Eigenwerbung von x-Mobility GmbH sowie die Einladung zur Teilnahme an Umfragen, Bewertungen oder Empfehlungen über Plattformen wie Google, Trustpilot und Trusted Shops. Eine Nutzung der Daten zu Marktforschungszwecken erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und mit Zustimmung des Abonnenten.
(3) Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Verbundene Unternehmen von x-Mobility GmbH gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.
(4) Weitere Details zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz entnimmt der Abonnent der Datenschutzerklärung der x-Mobility GmbH, die auf der Webseite jederzeit einsehbar ist.