1. Einbeziehung und Anwendungsbereich
Diese B2B-Fahrzeugbedingungen gelten nur für Geschäfte, bei denen der Kunde Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG ist und das konkrete Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Bei natürlichen Personen sind insbesondere Gründungsgeschäfte nach § 1 Abs. 3 KSchG zu beachten. Ein bloßes Ankreuzen „Unternehmer“, eine UID-Nummer oder eine entsprechende Vertragsüberschrift ersetzt die tatsächlichen Voraussetzungen nicht. Die Bedingungen erfassen die ausdrücklich vereinbarten Fahrzeugleistungen von X-Mobility.
Voraussetzung für die Anwendung ist eine ausdrückliche Bezugnahme im unterschriebenen Einzelvertrag oder in einer von beiden Seiten bestätigten Auftragsbestätigung. Der Kunde erhält die einbezogenen B2B-Bedingungen mit Versionsstand. Änderungen werden nur für künftige Verträge oder durch ausdrückliche Vereinbarung wirksam.
2. Unternehmerstatus und Vertretung
Der Kunde übermittelt Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer oder gleichwertige Registrierungsdaten, UID-Nummer, Rechnungsadresse und die vertretungsberechtigte Person. Er informiert X-Mobility unverzüglich über Änderungen dieser Angaben, der Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse sowie der Vertretungsmacht.
Die unterzeichnende Person muss zum Vertragsabschluss berechtigt sein. Bei begründeten Zweifeln wird die Vertretungsmacht vor Abschluss oder Übergabe geklärt. Unrichtige Angaben werden nach den gesetzlichen Regeln beurteilt. Eine private Mitbenutzung eines betrieblich gemieteten Fahrzeugs entscheidet für sich allein weder über den Verbraucherstatus noch über einen Schadenersatzanspruch. Zwingender Verbraucherschutz kann nicht durch eine Unternehmererklärung ausgeschlossen werden.
3. Unterlagen, Bonität und Mitwirkung
Vor Vertragsschluss und während der Laufzeit darf X-Mobility im gesetzlich zulässigen Umfang die zur Risikoprüfung erforderlichen Unterlagen verlangen, insbesondere Firmenbuchauszug, UID-Nachweis, Identitäts- und Vertretungsnachweis, aktuelle Kontakt- und Bankdaten, Versicherungsnachweis, Fahrerunterlagen und eine angemessene Bonitätsauskunft. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Datenschutzinformation für Mieter und Fahrer und den einschlägigen Datenschutzvorschriften.
Der Kunde wirkt an den vereinbarten, erforderlichen Identitäts-, Führerschein-, Versicherungs- und Übergabeprüfungen mit. Nach Vertragsabschluss können zusätzliche Sicherheiten oder eine Verweigerung der Leistung nicht nach freiem Ermessen verlangt werden; maßgeblich sind konkret vereinbarte Voraussetzungen und gesetzliche Rechte. Bei behebbaren Pflichtverletzungen wird eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt, soweit kein gesetzlich anerkannter Grund für sofortige Maßnahmen vorliegt.
4. Kaution, Vorauszahlung und weitere Sicherheiten
Art und Höhe der Kaution werden im Einzelvertrag festgelegt. Als Orientierung können für Mittelklassefahrzeuge eine Monatsrate, für SUV zwei Monatsraten und für Premiumfahrzeuge drei Monatsraten vereinbart werden. Im B2B-Bereich kann X-Mobility abhängig von Fahrzeugwert, Laufzeit, Bonität, Nutzungsrisiko und Versicherungsbedingungen eine höhere Kaution, Vorauszahlung, Bankgarantie, Konzern- oder persönliche Garantie oder eine andere angemessene Sicherheit verlangen, sofern dies im Angebot oder Einzelvertrag ausgewiesen ist.
Die Sicherheit ist vor Übergabe bzw. vor Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums zu leisten. Sie dient der Sicherung sämtlicher fälliger oder künftig entstehender Ansprüche aus dem konkreten Vertragsverhältnis und ist keine Zahlung der letzten Monatsrate. X-Mobility darf die Sicherheit nach vorheriger Abrechnung für fällige Forderungen verwenden; der Kunde füllt sie innerhalb der im Einzelvertrag genannten Frist wieder auf, soweit der Anspruch nicht begründet bestritten und die Verwendung nicht offensichtlich unzulässig ist.
Die Sicherheit wird nach Rückgabe ohne unnötigen Aufschub abgerechnet. Ein nicht zur Sicherung konkreter Ansprüche benötigtes Guthaben wird unverzüglich ausgekehrt. Für noch nicht bezifferbare Ansprüche wird nur ein angemessener, begründeter Teilbetrag bis zur Klärung zurückbehalten; Anlass und Berechnung werden mitgeteilt. Die bloße Möglichkeit späterer Schäden oder behördlicher Vorgänge rechtfertigt keinen unbegrenzten Einbehalt der gesamten Sicherheit.
5. Vertrag, Leistungsrolle und Rangfolge
Fahrzeug, Kategorie, Laufzeit, Kilometerkontingent, Preis, Umsatzsteuer, Kaution, Liefer- oder Bereitstellungskosten, Selbstbehalt, Versicherungsumfang, Fahrer und Nutzungsgebiet ergeben sich aus dem Einzelvertrag oder dem ausdrücklich einbezogenen Angebot. X-Mobility kann selbst Anbieter sein oder eine Leistung eines benannten Partners vermitteln; die Vertragsrolle wird vor Vertragsschluss ausgewiesen.
Im Widerspruchsfall gilt folgende Rangfolge: (1) ausdrücklich ausgehandelte Einzelvereinbarung, (2) unterzeichnete Auftragsbestätigung und Fahrzeugangebot, (3) diese B2B-Bedingungen, (4) die Besonderen Fahrzeugbedingungen, (5) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von X-Mobility.
6. Zahlung, Zahlungsverzug und Betreibung
Monatsraten, Kaution, Liefer- und Bereitstellungskosten sowie vereinbarte Nebenkosten sind zu den im Einzelvertrag genannten Zeitpunkten ohne Abzug fällig. Bei laufenden Verträgen ist die Monatsrate grundsätzlich vor Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode zu bezahlen. Der Kunde darf Zahlungen wegen eigener Gegenforderungen nur nach Maßgabe von Abschnitt 18 zurückbehalten oder aufrechnen.
Bei vom Kunden zu vertretendem Zahlungsverzug gelten im B2B-Verkehr die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB, derzeit 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, soweit keine günstigere zwingende Regelung greift. Maßgeblich ist der Basiszinssatz am ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahrs. Trifft den Kunden kein Verschulden am Verzug, gilt der gesetzliche Zinssatz nach § 1000 Abs. 1 ABGB. Zusätzlich kann X-Mobility die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten nach § 458 UGB verlangen. Darüber hinausgehende Einbringungskosten werden nur im notwendigen, angemessenen und nachgewiesenen Umfang nach § 1333 Abs. 2 ABGB verrechnet; dieselben Kosten werden nicht doppelt berechnet.
Nach einer angemessenen Nachfrist darf X-Mobility Leistungen, Übergabe, Ersatzfahrzeug, Zusatzkilometer und weitere Nutzung bis zum Ausgleich fälliger Beträge zurückhalten oder die Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, soweit dies nach dem Vertrag und dem anwendbaren Recht zulässig ist. Unberührt bleiben gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Zurückbehaltungsrechte.
7. Übergabe und Dokumentation
Bei Übergabe werden Fahrzeug, Kilometerstand, Lade- oder Tankstand, Zubehör und erkennbare Vorschäden in einem Übergabeprotokoll, einer Fotodokumentation oder einer gleichwertigen digitalen Dokumentation festgehalten. Der Kunde prüft die Unterlagen unverzüglich und meldet erkennbare Abweichungen vor Fahrtantritt, spätestens jedoch ohne schuldhaftes Zögern.
Die Fahrzeugübergabe setzt voraus, dass der Einzelvertrag wirksam geschlossen, die vereinbarte Sicherheit und fällige Zahlung eingegangen, die Fahrerfreigabe erteilt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind. Eine verspätete Übergabe aus einem vom Kunden verursachten Grund verschiebt den Zahlungsbeginn nicht automatisch.
8. Fahrer, Mitarbeiter und sonstige Dritte
Das Fahrzeug darf nur vom Vertragspartner oder von vorab in Textform genehmigten Fahrern geführt werden. Der Kunde übermittelt die erforderlichen Fahrerdaten, prüft Fahrerlaubnis und Fahrtüchtigkeit und informiert jeden Fahrer über die Nutzungs-, Melde- und Sicherheitsregeln. Änderungen des Fahrerkreises oder der Fahrerlaubnis sind vor der Nutzung mitzuteilen.
Der Kunde haftet X-Mobility gegenüber für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten durch seine Organe, Mitarbeiter, Beauftragten und sonstigen von ihm eingesetzten Personen, soweit ihm deren Verhalten gesetzlich zugerechnet wird. Eine Weitervermietung, Untervermietung, Überlassung an nicht genehmigte Personen oder Nutzung für entgeltliche Personenbeförderung ist ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig.
Die interne Verantwortlichkeit des Kunden ersetzt keine gesetzliche Verantwortung des tatsächlichen Fahrers, Halters, Zulassungsbesitzers oder Versicherers. Ansprüche und Schutzrechte geschädigter Dritter bleiben unberührt.
9. Nutzung, Nutzungsgebiet und Auslandsfahrten
Das Fahrzeug ist entsprechend Betriebsanleitung, Zulassung, Versicherung, gesetzlichen Vorschriften und dem vereinbarten Geschäftszweck zu nutzen. Unzulässig sind insbesondere Motorsport, Rennstrecken, Fahrschulbetrieb, gefährliche oder rechtswidrige Transporte, technische Manipulationen, Überladung, Nutzung durch fahruntüchtige Personen und jede nicht genehmigte Weitergabe.
Jede Auslandsfahrt und jeder Grenzübertritt bedarf vor Fahrtantritt einer ausdrücklichen Genehmigung von X-Mobility in Textform. Bei einem vermittelten Fahrzeug ist zusätzlich die Freigabe des benannten Anbieters einzuholen, soweit dieser sie verlangt. Zielländer, Zeitraum, Fahrer und gegebenenfalls Route oder Zweck sind vollständig mitzuteilen. Das Schweigen von X-Mobility, eine Versicherungskarte oder die bloße Übergabe des Fahrzeugs gilt nicht als Genehmigung.
Die Freigabe kann auf Länder, Zeiträume, Fahrer oder Zwecke beschränkt und mit Auflagen versehen werden. Maut, Umweltzonen, Einreise-, Zoll-, Zulassungs-, Winterausrüstungs- und Versicherungsvorschriften sind einzuhalten. Kosten und Schäden einer nicht genehmigten oder regelwidrigen Auslandsfahrt trägt der Kunde, soweit er sie zu vertreten hat und die Weiterverrechnung gesetzlich zulässig ist.
10. Kilometer und Paketwechsel
Freikilometer, Abrechnungszeitraum und Mehrkilometersatz werden ausschließlich im Einzelvertrag festgelegt. Eine bloße Mehrnutzung, ein Anruf oder eine Überschreitung des Kilometerstands ändert das vereinbarte Paket nicht.
Ein dauerhafter Paketwechsel wird erst durch ausdrückliche Bestätigung von X-Mobility wirksam und gilt grundsätzlich für mindestens drei vollständige Abrechnungsperioden ab dem bestätigten Beginn. Eine rückwirkende Umwandlung bereits gefahrener Mehrkilometer oder ein höheres Paket nur für den überschrittenen Monat ist ausgeschlossen. Einmalige Zusatzpakete gelten nur, wenn sie vor der betreffenden Nutzung bestätigt und bezahlt wurden.
Mehrkilometer werden mit dem im Einzelvertrag ausgewiesenen Satz abgerechnet. Kilometerstände können durch Übergabe- und Rückgabeprotokolle, Zwischenablesungen, Werkstattdaten und zulässige Fahrzeug- oder Telematikdaten dokumentiert werden.
11. Versicherung und Selbstbehalt
Deckungsumfang, Selbstbehalt, zulässige Fahrer und Nutzungsgebiete ergeben sich aus dem Einzelvertrag und den Versicherungsbedingungen. Der Kunde beachtet diese Vorgaben und meldet alle Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen können.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Alkohol- oder Drogeneinfluss, Fahrerflucht, falschen Angaben oder einer nicht genehmigten Nutzung kann der Versicherungsschutz im Innenverhältnis eingeschränkt sein oder Rückgriff ausgelöst werden, soweit dies nach Gesetz und Polizze zulässig ist. Die Ansprüche geschädigter Dritter aus der gesetzlichen Haftpflicht bleiben unberührt.
12. Wartung, Reifen und Reparaturen
Der Kunde kontrolliert Warnanzeigen, Betriebsstoffe und den verkehrssicheren Zustand und meldet Wartungsbedarf, Schäden oder Pannen unverzüglich. Wartung, Reparaturen, Reifenwechsel und sonstige Eingriffe dürfen nur nach Freigabe in einem autorisierten Betrieb erfolgen.
In einem nicht aufschiebbaren Notfall darf der Kunde notwendige und angemessene Maßnahmen zur Schadenbegrenzung veranlassen. Er hat X-Mobility schnellstmöglich zu informieren, Belege aufzubewahren und die Reparatur nicht über das Erforderliche hinaus auszuweiten.
13. Unfall, Diebstahl und Behörden
Der Kunde meldet Unfälle, Diebstahl, Beschädigungen und Pannen unverzüglich an X-Mobility über die vor Übergabe mitgeteilten Meldewege. Polizei und Rettung werden nach den gesetzlichen Voraussetzungen verständigt; für Verkehrsunfälle in Österreich gilt insbesondere § 4 StVO. Die Polizei ist insbesondere bei Personenschäden, Diebstahl und Vandalismus beizuziehen. Eine gewöhnliche technische Panne allein löst keine allgemeine Pflicht zur Polizeimeldung aus. Vorab mitgeteilte zusätzliche Versicherungsobliegenheiten bleiben zu beachten. Der Kunde sichert Beweise und wirkt wahrheitsgemäß an der Schadenaufklärung mit.
Behördliche Schreiben, Maut- und Parkforderungen, Lenkererhebungen sowie Zustellungen leitet der Kunde unverzüglich weiter. X-Mobility darf erforderliche Halter-, Fahrer- und Vertragsdaten an Behörden, Versicherer, Dienstleister und Rechtsvertreter übermitteln, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.
14. Rückgabe und verspätete Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort, mit dem vereinbarten Lade- oder Tankstand und mit sämtlichem Zubehör zurückzugeben. Zustand, Kilometerstand und fehlende Gegenstände werden dokumentiert. Der Kunde entfernt persönliche und betriebliche Daten aus dem Fahrzeug, soweit dies zumutbar ist.
Bei verspäteter oder nicht ordnungsgemäßer Rückgabe bleiben Entgelt- und Rückgabepflichten bis zur tatsächlichen Rückgabe nach Maßgabe des Einzelvertrags und des Gesetzes bestehen. Zusätzlich können angemessene und nachgewiesene Rückhol-, Abschlepp-, Verwahr-, Inspektions-, Reinigungs-, Ersatzbeschaffungs- und sonstige Folgekosten verlangt werden. Eine pauschale oder doppelte Berechnung desselben Schadens findet nicht statt.
Nach Vertragsende ist jede weitere Nutzung untersagt. Gibt der Kunde trotz Aufforderung nicht zurück, darf X-Mobility die gesetzlich zulässigen Schritte zur Sicherung und Rückholung einleiten; eigenmächtige oder gefährliche Selbsthilfe ist ausgeschlossen.
15. Pflichtverletzung und vorzeitige Beendigung
Als wesentliche Pflichtverletzungen gelten insbesondere erheblicher Zahlungsverzug, unrichtige Unternehmens- oder Fahrerangaben, Nutzung durch nicht genehmigte Personen, fehlende Fahrerlaubnis, nicht genehmigte Auslandsfahrten, Verstoß gegen Versicherungs- oder Sicherheitsvorgaben, Manipulation, Nichtmitwirkung, vertragswidrige Weitergabe und die nicht fristgerechte Rückgabe.
X-Mobility setzt, soweit die Pflichtverletzung heilbar ist und keine konkrete Gefahr besteht, eine angemessene Nachfrist. Bei einer nicht heilbaren Pflichtverletzung, einer konkreten Gefahr für Personen, Fahrzeug oder Versicherungsschutz, wiederholten Verstößen oder erheblichem Zahlungsverzug darf X-Mobility nach den gesetzlichen Voraussetzungen außerordentlich kündigen, zurücktreten oder die Leistung einstellen.
Bei wirksamer Beendigung werden offene Entgelte, bis zum Beendigungszeitpunkt entstandene Mehrkosten und der nachweisbare, nicht durch ersparte Aufwendungen oder anderweitige Nutzung verminderte Schaden abgerechnet. Ein Anspruch auf die gesamte Restlaufzeit entsteht nicht automatisch; maßgeblich sind Gesetz, Einzelvertrag und der konkret nachgewiesene Schaden.
16. Schaden, Kosten und Schadensminderung
Der Kunde ersetzt X-Mobility den schuldhaft verursachten und nachgewiesenen Schaden, insbesondere offene Entgelte, Mehrkilometer, vereinbarte Selbstbehalte, nicht gedeckte Fahrzeug- und Zubehörschäden, Wertminderung, Bergung, Abschleppen, Rückholung, Verwahrung, Gutachten, Reinigung, Behörden- und Mautkosten sowie notwendige Bearbeitungs- und Rechtsverfolgungskosten, soweit diese auf einer Pflichtverletzung beruhen und gesetzlich weiterverrechnet werden dürfen.
X-Mobility rechnet nach tatsächlichem Aufwand oder einer im Einzelvertrag transparent vereinbarten, angemessenen Pauschale ab. Der Kunde kann nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. X-Mobility berücksichtigt ersparte Aufwendungen, Versicherungsleistungen und zumutbare Ersatznutzung; eine doppelte Entschädigung wird nicht verlangt.
17. Vertragsstrafe und Stornierung
Eine Vertragsstrafe wird nur für einen im Einzelvertrag klar bezeichneten Anlass, eine bestimmte Pflichtverletzung und einen bestimmten Betrag oder Berechnungsmaßstab vereinbart. Im B2B-Einzelvertrag können insbesondere verspätete Rückgabe, nicht genehmigte Weitergabe oder eine nicht genehmigte Auslandsfahrt mit einer angemessenen Pönale belegt werden, wenn die Höhe im Verhältnis zu Fahrzeugwert, Risiko und erwartbarem Schaden sachlich begründet ist.
Diese Bedingungen begründen weder eine allgemeine Vertragsstrafe für jede Pflichtverletzung noch eine pauschale Stornogebühr in Höhe des Restentgelts. Jede vereinbarte Pönale unterliegt § 1336 ABGB und kann bei Übermaß gerichtlich herabgesetzt werden. Weitergehender, konkret nachgewiesener Schaden kann im B2B-Bereich nur verlangt werden, wenn dies im Einzelvertrag wirksam vorbehalten wurde und das anwendbare Recht dies zulässt. Gesetzliche Rücktritts- oder Kündigungsrechte werden durch eine Pönale nicht beseitigt.
18. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
Der Kunde darf gegen Forderungen von X-Mobility nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur im gesetzlich zulässigen Umfang und nur aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden; zwingende Rechte bleiben unberührt.
Für die Abtretung von Geldforderungen gelten die gesetzlichen Regeln. Eine Übertragung des gesamten Vertrags einschließlich der Leistungspflichten auf einen anderen Vertragspartner bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei, sofern kein gesetzlicher Übergang vorliegt. Die Abtretung einer Forderung durch X-Mobility lässt die vereinbarten Leistungspflichten und die gesetzlichen Einwendungen des Kunden unberührt. Eine Untervermietung oder sonstige Fahrzeugüberlassung richtet sich nach Abschnitt 8.
19. Haftung von X-Mobility
Für die Haftung von X-Mobility gilt Abschnitt 12 der AGB auch im B2B-Verkehr. Die dort ausdrücklich geregelte Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten wird nicht durch einen zusätzlichen pauschalen Ausschluss von Vermögens- oder Folgeschäden aufgehoben.
Keine Haftungsbeschränkung gilt für Vorsatz, grobe bzw. krass grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, zwingende produkthaftungsrechtliche Ansprüche, gesetzlich zwingende Pflichten aus dem Straßenverkehrs- oder Versicherungsrecht oder soweit eine Haftung zwingend vorgeschrieben ist. Die Haftung für von X-Mobility ausdrücklich übernommene Garantien bleibt im Umfang der Garantie bestehen.
Die vorstehenden Grenzen gelten nicht, um den Kunden für eigenes schuldhaftes Verhalten, gesetzliche Fahrer- oder Halterpflichten oder Schäden am Fahrzeug freizustellen. Eine weitergehende Haftungsobergrenze wird nur durch eine ausdrücklich ausgehandelte Individualvereinbarung festgelegt.
20. Wirtschaftliche Krise und Insolvenz
Der Kunde informiert X-Mobility unverzüglich über Zahlungseinstellung, drohende Zahlungsunfähigkeit, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder wesentliche Vollstreckungsmaßnahmen. X-Mobility darf im gesetzlich zulässigen Umfang zusätzliche Sicherheiten verlangen, neue Leistungen bis zur Klärung zurückhalten und gesetzliche Sicherungs-, Rücktritts- oder Kündigungsrechte ausüben.
Vereinbarungen, die zwingende insolvenzrechtliche Schutzvorschriften – insbesondere §§ 21 bis 25b IO – im Voraus ausschließen oder umgehen sollen, werden nicht getroffen. Die Rechte von X-Mobility richten sich im Insolvenzfall nach der jeweils geltenden Insolvenzordnung und dem Einzelvertrag.
21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für B2B-Verträge gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen. Gegenüber Unternehmern wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Fahrzeugvertrag die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung nach § 104 JN und – bei grenzüberschreitenden Fällen – nach dem anwendbaren Unions- oder internationalen Recht wirksam getroffen werden kann.
Die Gerichtsstandsvereinbarung muss im Einzelvertrag selbst oder in einer ausdrücklich einbezogenen, dem Kunden vor Vertragsschluss übermittelten Fassung enthalten und von den vertretungsberechtigten Parteien bestätigt werden. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
22. Schlussbestimmungen
Mitteilungen zu Fahrerfreigaben, Auslandsfahrten, Schäden, Paketwechseln und Vertragsänderungen müssen in Textform erfolgen, sofern der Einzelvertrag keine strengere Form vorsieht. Der Kunde hält seine E-Mail-Adresse und Ansprechpartner aktuell. Elektronische Protokolle, Fotos, Kilometerstände, Werkstatt- und Telematikdaten dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang als Nachweis verwendet werden; die gesetzliche Beweislast wird dadurch nicht umgekehrt.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion wird nicht versprochen. Diese Arbeitsfassung ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelvertrags, der Versicherungsbedingungen oder der gewerbe-, datenschutz- und insolvenzrechtlichen Anforderungen durch eine österreichische Rechtsanwältin oder einen österreichischen Rechtsanwalt.
Für Bereitstellung und eine ausdrücklich gewünschte Haustürlieferung gelten die in Abschnitt 8 der Fahrzeugbedingungen beschriebenen Voraussetzungen. Die dort genannten 1.500 € beziehungsweise 299 € enthalten jeweils 20 % Umsatzsteuer. Nettobeträge und steuerliche Behandlung werden im konkreten B2B-Angebot ausgewiesen.