1. Geltungsbereich und Rangfolge
Diese Besonderen Fahrzeugbedingungen gelten für Auto-Abos, kurz- oder langfristige Fahrzeugmieten und sonstige Fahrzeugüberlassungen sowie für deren Vermittlung durch die X-Mobility GmbH („X-Mobility“). Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmen.
Individuelle Vereinbarungen, die Buchungs- oder Auftragsbestätigung und das konkrete Angebot gehen diesen Fahrzeugbedingungen vor. Danach gelten diese Fahrzeugbedingungen und ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für ausdrücklich einbezogene Unternehmerverträge gelten zusätzlich die B2B-Fahrzeugbedingungen.
2. X-Mobility als Anbieter oder Vermittler
X-Mobility kann das Fahrzeug selbst als Vermieter bzw. Anbieter überlassen oder ein Fahrzeugangebot eines benannten Partners vermitteln. Vor Vertragsschluss wird klar ausgewiesen, wer Vermieter oder Anbieter des Fahrzeugs ist.
Bei einem eigenen Angebot von X-Mobility besteht der Fahrzeugvertrag mit X-Mobility. Bei einer Vermittlung kommt der Fahrzeugvertrag mit dem benannten Partner zustande; dessen Vertrags- und Fahrzeugbedingungen werden vor Vertragsschluss bereitgestellt und gehen für die Fahrzeugüberlassung vor. X-Mobility schuldet bei reiner Vermittlung nicht die Überlassung oder Verfügbarkeit des Partnerfahrzeugs, sondern die ordnungsgemäße Vermittlungsleistung.
3. Anfrage, Buchung und Fahrzeugkategorie
Die Kontaktaufnahme über diese Website erfolgt per E-Mail an info@x-mobility.at. Bei Verbraucherverträgen, für die das FAGG gilt, erhalten Sie unsere erreichbare geschäftliche Telefonnummer zusammen mit den übrigen vorvertraglichen Informationen rechtzeitig vor Ihrer verbindlichen Vertragserklärung in speicherbarer Form, etwa mit dem individuellen Angebot per E-Mail. Eine unverbindliche Anfrage begründet noch keinen Vertrag.
Die Website ermöglicht unverbindliche Anfragen und keinen unmittelbaren Buchungsabschluss. Ein Vertrag kommt zustande, wenn ein verbindliches Angebot von X-Mobility fristgerecht angenommen wird, beide Seiten den Einzelvertrag schließen oder X-Mobility ein entsprechendes Angebot des Kunden ausdrücklich annimmt. Eine bloße Eingangsbestätigung genügt nicht. Vor einer bindenden Erklärung werden Anbieter, konkretes Fahrzeug oder vereinbarte Kategorie, Zeitraum, Gesamtpreis und Zusatzleistungen sowie die einzubeziehenden Bedingungen bereitgestellt.
Ist ausdrücklich nur eine Fahrzeugkategorie vereinbart, wird ein Fahrzeug dieser Kategorie mit den vereinbarten Eigenschaften und passend zum vereinbarten Nutzungszweck bereitgestellt. Ein abweichendes Fahrzeug oder eine niedrigere Kategorie setzt die Zustimmung des Kunden voraus; eine Preisänderung wird dabei ausdrücklich vereinbart. Gesetzliche Ansprüche bei Nichtbereitstellung des vereinbarten Fahrzeugs bleiben bestehen.
Die Fahrzeugverfügbarkeit kann von einer erfolgreichen Identitäts-, Führerschein-, Bonitäts- oder Sicherheitsprüfung abhängen, wenn dies vorab im Angebot angegeben und gesetzlich zulässig ist.
4. Berechtigte Fahrer und Führerschein
Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Vertragspartner und von Personen geführt werden, die im Einzelvertrag als Fahrer eingetragen oder von X-Mobility bzw. dem im Vertrag genannten Anbieter zuvor in Textform genehmigt wurden. Das gilt auch für Ehe- oder Lebenspartner, Familienangehörige, Mitarbeiter, Freunde, Geschäftspartner und sonstige Dritte; die bloße Zustimmung des Kunden ersetzt die erforderliche Freigabe nicht. Jede fahrende Person muss während der gesamten Nutzung eine für das Fahrzeug und das Nutzungsgebiet gültige Fahrerlaubnis besitzen und die im Angebot transparent genannten Alters- und Führerscheinbesitzanforderungen erfüllen.
Der Kunde prüft, dass zusätzliche Fahrer diese Voraussetzungen erfüllen, und informiert sie über die Vertragsregeln. Das Fahrzeug darf niemandem überlassen werden, dessen Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente, Übermüdung oder sonstige Umstände beeinträchtigt ist.
Führerschein, Identitätsnachweis und erforderliche Zusatzdokumente sind vor Übergabe im zulässigen Umfang vorzulegen. Änderungen, Entzug oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis sind X-Mobility bzw. dem im Vertrag genannten Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
Der Vertragspartner bleibt gegenüber X-Mobility der zentrale Ansprechpartner und erfüllt insbesondere Zahlung, Rückgabe, Informations- und Mitwirkungspflichten. Diese interne Zuordnung bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich der Vertragspartner gesetzlich verantwortlich ist: Auch der tatsächliche Fahrer, der Halter bzw. Zulassungsbesitzer und der Haftpflichtversicherer können nach zwingendem Recht eigene Pflichten, Haftungen oder Ansprüche haben.
Eine Weitergabe, ein Verleih, eine Untervermietung oder eine sonstige Überlassung an eine nicht genehmigte Person ist eine wesentliche Vertragspflichtverletzung. Überlässt der Kunde das Fahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig dennoch oder ermöglicht er die Nutzung, kann X-Mobility den Vertrag nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen beenden und vom Kunden die nachgewiesenen, notwendigen und rechtlich zulässigen Folgen verlangen, insbesondere vereinbarte Selbstbehalte, nicht gedeckte Fahrzeugschäden, Abschlepp-, Rückhol-, Gutachter- und Bearbeitungskosten sowie nachweisbaren Nutzungsausfall, soweit diese Kosten auf der Pflichtverletzung beruhen. Der tatsächliche Fahrer bleibt für eigenes schuldhaftes Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
Wird das Fahrzeug ohne Zustimmung des Vertragspartners und ohne dessen schuldhaftes Ermöglichen benutzt, etwa nach einem Diebstahl, hat der Vertragspartner X-Mobility und die Polizei unverzüglich zu informieren, den Sachverhalt vollständig zu schildern und an der Aufklärung mitzuwirken. Eine Haftung des Vertragspartners wird in diesem Fall nicht allein wegen seiner Stellung als Vertragspartner angenommen; maßgeblich bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und der konkrete Versicherungsvertrag.
5. Übergabe und Fahrzeugzustand
Bei Übergabe werden Fahrzeugzustand, Kilometerstand, Lade- oder Tankstand, Zubehör und erkennbare Vorschäden in einem Übergabeprotokoll oder einer gleichwertigen Dokumentation festgehalten. Der Kunde prüft die Dokumentation und meldet erkennbare Abweichungen unverzüglich, möglichst noch vor Fahrtantritt.
Mit dem Fahrzeug übergebene Schlüssel, Ladekabel, Karten, Dokumente, Reifen, Sicherheitsausstattung und sonstiges Zubehör sind sorgfältig aufzubewahren und vollständig zurückzugeben.
6. Zulässige Nutzung und Auslandsfahrten
Das Fahrzeug ist schonend, verkehrssicher und entsprechend Herstellerangaben, Betriebsanleitung und gesetzlichen Vorschriften zu verwenden. Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern; zulässige Gewichte und Abmessungen sind einzuhalten.
Ohne ausdrückliche Zustimmung sind insbesondere unzulässig:
- Weitervermietung, gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrschulnutzung;
- Motorsport, Rennstrecken, Geschwindigkeits- oder Zuverlässigkeitstests;
- Fahrten außerhalb befestigter Straßen, soweit das Fahrzeug dafür nicht vorgesehen ist;
- Beförderung gefährlicher Stoffe oder Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken;
- Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge, soweit nicht ausdrücklich erlaubt;
- technische Veränderungen, Manipulationen oder das Entfernen von Fahrzeugteilen;
- Fahrten in nicht freigegebene Staaten oder Gebiete;
- Auslandsfahrten oder Grenzübertritte ohne vorherige ausdrückliche Freigabe.
Jede Auslandsfahrt und jeder Grenzübertritt bedarf vor Fahrtantritt der ausdrücklichen Genehmigung von X-Mobility in Textform. Bei einer Vermittlung ist zusätzlich die Zustimmung des im Vertrag benannten Anbieters einzuholen, sofern dieser sie verlangt. Der Kunde teilt vorab mindestens Zielländer, Zeitraum, Fahrer und gegebenenfalls Route oder Verwendungszweck mit. Eine allgemeine Versicherungskarte, eine Fahrzeugübergabe oder das Ausbleiben einer Antwort gilt nicht als Genehmigung.
Die Freigabe benennt zulässige Länder, Zeitraum und Fahrer. Für ihren nachträglichen Widerruf gelten die in Abschnitt 4 der AGB genannten konkreten Voraussetzungen. Der Kunde beachtet die örtlichen Verkehrs-, Einreise-, Maut-, Zoll- und Ausrüstungsvorschriften. Kosten aus einer Pflichtverletzung werden nur verlangt, soweit der Kunde hierfür nach Gesetz und wirksamer Vereinbarung verantwortlich ist; ein pauschaler Ersatz sämtlicher Nachteile ist nicht vereinbart.
7. Laufzeit, Verlängerung und Kilometer
Beginn, Ende, Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und vereinbartes Kilometerpaket ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Eine Verlängerung ist nur verbindlich, wenn sie bestätigt wurde. Die bloße Weiternutzung verlängert den Vertrag nicht automatisch, sofern dies nicht ausdrücklich und transparent vereinbart wurde.
Kilometerpakete können als veröffentlichte Stufe oder individuell nach dem erwarteten Bedarf vereinbart werden; veröffentlichte Paketbeispiele begründen keine starre Obergrenze und keine automatische Vertragszusage. Im Angebot wird festgelegt, ob das Kontingent pro Abrechnungsmonat oder über die Gesamtlaufzeit gilt und welcher Mehrkilometersatz angewendet wird.
Die veröffentlichten Monatsbeispiele bei 1.500 Inklusivkilometern betragen für Mittelklassefahrzeuge 1.500 € einschließlich 20 % Umsatzsteuer (1.250 € netto) und für SUV 1.620 € einschließlich 20 % Umsatzsteuer (1.350 € netto). Sie ersetzen keine vollständige Kostenübersicht. Vor einer bindenden Erklärung werden die tatsächliche Gesamtrate, alle unvermeidbaren Zusatzkosten und der Leistungsumfang des konkreten Fahrzeugs genannt.
Eine dauerhafte Erhöhung wird vorab mit neuem Kilometerumfang, Gesamtrate und Beginn vereinbart und in Textform bestätigt. Sie gilt für mindestens drei vollständige Abrechnungsperioden; dafür müssen entsprechend viele Perioden der vereinbarten Fahrzeugmiete verbleiben. Sie verlängert die Fahrzeugmiete nicht automatisch. Eine rückwirkende Umstellung bereits gefahrener Kilometer ist ausgeschlossen. Davon getrennt können die nachstehend beschriebenen einmaligen Zusatzpakete vereinbart werden.
Für einen einzelnen Abrechnungszeitraum kann – sofern X-Mobility dies bestätigt – einmalig ein Zusatzpaket gebucht werden: 500 Zusatzkilometer für 250 € inklusive Umsatzsteuer, 1.000 Zusatzkilometer für 500 € inklusive Umsatzsteuer oder 1.500 Zusatzkilometer für 750 € inklusive Umsatzsteuer. Das Zusatzpaket muss vor der zusätzlichen Nutzung vereinbart und bezahlt werden, gilt nur für den ausdrücklich genannten Abrechnungszeitraum und wird nicht automatisch übertragen oder verlängert.
Kilometer, die das vereinbarte Grundkontingent einschließlich bestätigter Zusatzpakete übersteigen, werden mit 0,468 € einschließlich 20 % Umsatzsteuer je Kilometer (0,39 € netto) berechnet, sofern im konkreten Angebot kein anderer Satz vereinbart wurde. Ein Zusatzpaket kann nicht nachträglich auf bereits gefahrene Mehrkilometer angerechnet werden. Die Kosten werden nachvollziehbar anhand des vereinbarten Abrechnungszeitraums und der dokumentierten Kilometerstände berechnet.
Nicht genutzte Kilometer werden nicht automatisch auf andere Perioden oder Folgefahrzeuge übertragen und nicht vergütet, sofern der Einzelvertrag keine abweichende Regelung enthält. Kilometerstände werden bei Übergabe und Rückgabe sowie erforderlichenfalls durch Zwischenstände dokumentiert.
8. Nutzungsentgelt, Nebenkosten und Kaution
Bereitstellung: Für neu aus einem Autohaus in das Miet- oder Abo-Angebot aufgenommene Fahrzeuge werden einmalig 1.500 € Bereitstellungskosten einschließlich 20 % Umsatzsteuer berechnet, sofern diese im konkreten Angebot ausdrücklich ausgewiesen sind. Sie betreffen die Bereitstellung des neu aufgenommenen Fahrzeugs für die Vermietung; die im Einzelfall enthaltenen Leistungen werden im Angebot beschrieben. Die Lieferung an Ihre Haustür ist davon getrennt. Die Bereitstellungskosten werden bei Fahrzeugübergabe fällig oder, wenn vor Vertragsschluss vereinbart, ohne Erhöhung des Gesamtbetrags auf die vereinbarten Monatsraten verteilt. Bei einer bloßen Verlängerung mit demselben Fahrzeug fallen sie nicht erneut an.
Optionale Haustürlieferung: Eine Lieferung an Ihre Haustür kostet auf Ihren ausdrücklichen Wunsch 299 € einschließlich 20 % Umsatzsteuer. Die Gebühr fällt ausschließlich für die vereinbarte Lieferung an und ist keine allgemeine Abschluss- oder Übergabegebühr. Bei Selbstabholung fällt diese Liefergebühr nicht an. Lieferadresse, Liefergebiet und Termin werden vor Vertragsschluss bestätigt. Eine reine Vertragsverlängerung ohne erneute Lieferung löst keine Liefergebühr aus.
Vor Ihrer bindenden Erklärung enthält das Angebot die Gesamtkosten für die vereinbarte Mindestlaufzeit: Fahrzeugraten zuzüglich gegebenenfalls vereinbarter Bereitstellungskosten, gewählter Lieferung und weiterer feststehender Entgelte. Bei einer Ratenzahlung der Bereitstellungskosten werden Höhe, Anzahl und Fälligkeit der Teilbeträge sowie die gesamte monatliche Belastung ausgewiesen; die Kosten werden nicht zusätzlich nochmals als Einmalbetrag berechnet. Verbrauchsabhängige Kosten werden mit ihrer Berechnungsgrundlage angegeben. Die Kaution wird als Sicherheitsleistung getrennt ausgewiesen.
Das Nutzungsentgelt und die enthaltenen Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Verbrauchern wird der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und unvermeidbarer, vorab berechenbarer Kosten ausgewiesen. Nicht enthaltene Kosten wie Lade- oder Kraftstoffkosten, Maut, Parkgebühren, Mehrkilometer, vereinbarte Zustellung oder Rückholung werden transparent bezeichnet.
Die Kaution wird fahrzeugklassenbezogen im Angebot ausgewiesen. Für Mittelklassefahrzeuge beträgt sie grundsätzlich eine Monatsrate, für SUV zwei Monatsraten und für Premiumfahrzeuge drei Monatsraten. Als Monatsrate gilt die im konkreten Angebot ausgewiesene monatliche Fahrzeugrate; Bereitstellungs- und Lieferkosten werden nicht Bestandteil der Kaution, sofern im Angebot nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Die Kaution ist vor der Fahrzeugübergabe fällig. Eine Übergabe kann bis zum vollständigen Eingang der Kaution und weiterer vereinbarter Zahlungen zurückgestellt werden. Die Kaution ist keine Vorauszahlung auf die Monatsraten und ersetzt weder laufende Zahlungen noch einen vereinbarten Selbstbehalt.
Nach Rückgabe erstellt X-Mobility die Endabrechnung ohne unnötigen Aufschub. Ein Abzug von der Kaution setzt einen fälligen, nachvollziehbar begründeten Anspruch aus diesem Fahrzeugvertrag voraus; die Abrechnung weist Grund und Betrag aus. Der nicht zur Sicherung konkreter offener Ansprüche benötigte Teil wird unverzüglich freigegeben oder zurückgezahlt. Für noch nicht bezifferbare Ansprüche darf nur ein angemessener, begründeter Teilbetrag vorübergehend zurückbehalten werden. Anlass und Berechnung werden mitgeteilt; nach Klärung wird unverzüglich abgerechnet. Die Möglichkeit einer späteren Forderung allein rechtfertigt keinen zeitlich unbegrenzten Einbehalt der gesamten Kaution.
Während der vereinbarten festen Laufzeit gilt der vereinbarte Preis. Änderungen des Leistungsumfangs und die dazugehörigen Preise bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kunden. Diese Bedingungen enthalten kein einseitiges Preisänderungsrecht von X-Mobility.
9. Versicherung und Selbstbehalt
Versicherungsumfang, Deckungsgebiet, Selbstbehalt und mögliche Zusatzprodukte ergeben sich aus dem konkreten Angebot und den bereitgestellten Versicherungsbedingungen. Eine Haftungsreduzierung ist keine Vollkaskoversicherung, soweit sie nicht ausdrücklich als solche ausgewiesen wird.
Der Kunde trägt einen vereinbarten Selbstbehalt nur im vertraglich und gesetzlich vorgesehenen Umfang. Eine Haftungsreduzierung kann insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Fahren ohne Berechtigung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, Fahrerflucht oder bewusst falschen Schadenangaben ganz oder teilweise entfallen, soweit dies nach dem anwendbaren Recht und den Versicherungsbedingungen zulässig ist.
Die gesetzliche Haftpflichtversicherung und Ansprüche geschädigter Dritter richten sich nach dem anwendbaren Versicherungsrecht und bleiben im gesetzlich geschützten Umfang bestehen. Ein Verstoß gegen Fahrerfreigaben, Führerschein-, Nutzungs- oder Meldepflichten kann im Innenverhältnis zu Rückgriff, Selbstbehalt oder sonstigen Nachteilen führen, jedoch nur, soweit dies gesetzlich zulässig und durch die konkrete Polizze gedeckt ist. Für Schäden am eigenen Fahrzeug können die Kasko- und Selbstbehaltsbedingungen strengere Voraussetzungen vorsehen.
Vor und während der Nutzung hat der Kunde die im Angebot, Einzelvertrag und Versicherungsdokument genannten Fahrer- und Nutzungsbeschränkungen einzuhalten und X-Mobility unverzüglich über Umstände zu informieren, die den Versicherungsschutz beeinflussen können.
Mehrere Schäden können als getrennte Schadenereignisse behandelt werden, wenn sie nicht auf demselben einheitlichen Ereignis beruhen.
10. Wartung, Reifen und Reparaturen
Der Kunde kontrolliert übliche Betriebs- und Warnanzeigen und beachtet Wartungsaufforderungen. Er informiert den Anbieter rechtzeitig über fällige Wartung, technische Auffälligkeiten, Warnleuchten oder Schäden und folgt den zumutbaren Anweisungen zur Terminabstimmung.
Reparaturen, Wartungsarbeiten, Reifenwechsel und sonstige Eingriffe dürfen nur nach vorheriger Freigabe in einem autorisierten Betrieb erfolgen. In einem echten Notfall darf der Kunde notwendige Maßnahmen zur Schadenbegrenzung veranlassen, wenn eine vorherige Freigabe nicht erreichbar ist; Belege und Dokumentation sind aufzubewahren.
Wer die Kosten für Wartung, Verschleiß, saisonale Bereifung und vorgeschriebene Prüfungen trägt, ergibt sich aus dem gebuchten Leistungsumfang.
11. Laden, Tanken und Reichweite
Lade- oder Kraftstoffkosten trägt der Kunde, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Das Fahrzeug ist mit dem vereinbarten Lade- oder Tankstand zurückzugeben. Für Abweichungen kann nur die vorab vereinbarte, transparente Berechnung angewendet werden.
Bei Elektrofahrzeugen sind geeignete und technisch sichere Ladeeinrichtungen zu verwenden. Ladekabel und Ladezubehör dürfen nicht zweckwidrig eingesetzt werden. Angaben zu Reichweite und Ladezeit sind typabhängige Orientierungswerte; tatsächliche Werte hängen unter anderem von Fahrweise, Temperatur, Beladung, Strecke und Ladeinfrastruktur ab.
Der Kunde vermeidet vorhersehbare Schäden durch vollständige Entladung, falschen Kraftstoff oder ungeeignete Ladeverfahren.
12. Unfall, Schaden, Panne und Diebstahl
Bei Unfall, Beschädigung, Wildschaden, Brand, Diebstahl oder sonstigem Verlust ist der tatsächliche Fahrer – und, soweit es um Vertragspflichten geht, zusätzlich der Kunde – verpflichtet:
- Unfallstelle und Fahrzeug zu sichern, Erste Hilfe zu leisten und notwendige Rettungskräfte zu verständigen;
- die Polizei bei Personenschäden, Diebstahl, Vandalismus und sonstigen gesetzlichen Meldepflichten unverzüglich zu verständigen; bei reinem Sachschaden in Österreich darf die Verständigung nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVO unterbleiben; zusätzliche vorab mitgeteilte Versicherungsobliegenheiten und ausländische Meldepflichten sind zu beachten;
- X-Mobility bzw. den im Vertrag genannten Anbieter unverzüglich über die Notfallkontakte zu informieren;
- Beteiligte, Kennzeichen, Versicherungen, Zeugen und Schadenumstände zu dokumentieren;
- kein Schuldanerkenntnis oder eine Zahlung abzugeben, die über sachliche Angaben zum Ablauf hinausgeht;
- Schadenformular, Polizeibestätigung, Fotos und sonstige erforderliche Unterlagen vollständig zu übermitteln.
Bei Verlust eines Schlüssels, Fahrzeugdokuments, Ladekabels oder sonstigen Zubehörs ist der Anbieter sofort zu verständigen. Der Kunde wirkt an der Schadenabwicklung mit.
War der Vertragspartner nicht der tatsächliche Fahrer, hat er X-Mobility den Fahrer und den maßgeblichen Sachverhalt wahrheitsgemäß und im gesetzlich zulässigen Umfang mitzuteilen sowie an der Schaden- und Versicherungsabwicklung mitzuwirken. Unrichtige Angaben, Verschweigen des tatsächlichen Fahrers oder eine verspätete Meldung können eigene vertragliche Folgen haben, soweit dadurch ein nachweisbarer Schaden entsteht.
13. Verkehrsverstöße, Maut und behördliche Anfragen
Der Kunde trägt während seiner Nutzungszeit verursachte Maut-, Park-, Lade-, Abschlepp- und Verkehrsgebühren sowie Geldstrafen, soweit er rechtlich dafür verantwortlich ist. Der Anbieter darf die gesetzlich erforderlichen Angaben an Behörden und berechtigte Stellen übermitteln.
Für die Bearbeitung eines Vorgangs kann nur eine vorab vereinbarte, angemessene und transparente Bearbeitungsgebühr verlangt werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist, soweit das Gesetz dies vorsieht.
14. Mängel, Ausfall und Ersatzfahrzeug
Mängel, Warnanzeigen und Funktionsausfälle sind unverzüglich zu melden. Der Kunde darf die Fahrt nicht fortsetzen, wenn dadurch Sicherheit oder Fahrzeug gefährdet würden. Der Anbieter erhält Gelegenheit, den Mangel zu prüfen und innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen.
Ein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug besteht nur, wenn dies vereinbart ist oder sich aus zwingendem Recht ergibt. Kann die geschuldete Nutzung wegen eines nicht vom Kunden verursachten Mangels nicht ermöglicht werden, bleiben gesetzliche Gewährleistungs-, Preis- und Rücktrittsrechte unberührt.
Für persönliche Gegenstände im Fahrzeug besteht keine Verwahrungspflicht, außer sie wurden ausdrücklich zur Verwahrung übernommen.
15. Rückgabe, verspätete Rückgabe und Abrechnung
Das Fahrzeug ist vertragsgemäß am vereinbarten Ort, zum vereinbarten Zeitpunkt und mit allen Schlüsseln, Dokumenten und Zubehör zurückzugeben. Maßgeblich sind außerdem der im Vertrag festgelegte Lade- oder Tankzustand sowie der bei Übergabe dokumentierte Fahrzeug- und Kilometerstand.
Mehrkilometer, fehlender Kraftstoff oder Ladezustand, fehlendes Zubehör und Schäden, die über die normale, dem Alter, der Laufleistung und der vertragsgemäßen Nutzung entsprechende Abnutzung hinausgehen, werden nur nach wirksamer Vereinbarung, nachvollziehbarer Prüfung und tatsächlichem bzw. nachgewiesenem Aufwand abgerechnet. Eine doppelte Berechnung desselben Schadens ist ausgeschlossen. Gesetzliche Verbraucherrechte und der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben unberührt.
Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verantwortung für das Fahrzeug endet erst nach der vereinbarten Rückgabehandlung und der sicheren Übergabe an X-Mobility oder den im Vertrag benannten Anbieter.
Eine verspätete Rückgabe ist X-Mobility unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat, können die im Vertrag transparent vereinbarten Kosten für die weitere Nutzung, Rückholung, zusätzliche Verwaltung oder nachweisbaren Nutzungsausfall verlangt werden. Fehlt eine wirksame Preisvereinbarung, dürfen nur notwendige und nachgewiesene Kosten sowie ein gesetzlich zulässiger Schadenersatz verlangt werden. Der Kunde darf die verspätete Rückgabe nicht durch einseitige Weiternutzung oder eine nachträgliche Paketbuchung verlängern.
16. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Ordentliche Kündigungsrechte richten sich nach dem Einzelvertrag. Beide Parteien können aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund für den Anbieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde das Fahrzeug erheblich vertragswidrig oder gefährlich nutzt, ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, das Fahrzeug unberechtigt weitergibt, eine Auslandsfahrt ohne erforderliche Genehmigung durchführt oder trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug bleibt.
Eine sofortige Beendigung ohne Nachfrist ist nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung nicht behebbar ist oder das Abwarten wegen einer konkreten Gefährdung unzumutbar wäre. Nach Vertragsende ist das Fahrzeug unverzüglich nach Weisung zurückzugeben. Gesetzliche Schutz- und Kündigungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
17. Haftung des Kunden und des Anbieters
Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden und Vertragsverletzungen. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung und ein Selbstbehalt werden berücksichtigt. Der Kunde haftet nicht für normale Abnutzung oder Schäden, die er nicht zu vertreten hat.
Für die interne Vertragsabwicklung bleibt der Vertragspartner insbesondere für vereinbarte Zahlungen, Rückgabe, Mitwirkung und die Einhaltung der Fahrerfreigabe verantwortlich. Bei einer erlaubten Nutzung durch einen genehmigten Zusatzfahrer haftet der Kunde nicht automatisch für jedes Verhalten dieser Person; maßgeblich sind Verschulden, die konkrete Vereinbarung und zwingendes Recht. Bei einer vom Kunden schuldhaft ermöglichten Nutzung durch eine nicht genehmigte Person gelten die Folgen aus Abschnitt 4.
Bei einer vom Kunden zu vertretenden Nutzung außerhalb des genehmigten Nutzungsgebiets oder bei einer Auslandsfahrt ohne erforderliche Freigabe kann der Kunde insbesondere für zusätzliche Versicherungs-, Rückhol-, Behörden-, Maut-, Zoll- und Schadenabwicklungskosten einstehen, soweit diese nach dem anwendbaren Recht und dem konkreten Vertrag wirksam weiterberechnet werden dürfen.
Für X-Mobility gelten die Haftungsregeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zwingende gesetzliche Ansprüche, insbesondere wegen Personenschäden, Produkthaftung oder Verbraucherrechten, bleiben unberührt.
18. Rücktrittsrecht von Verbrauchern
Bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kann Verbrauchern grundsätzlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen. Die Widerrufsbelehrung erläutert das allgemeine Verfahren.
Bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen mit vertraglich bestimmtem Leistungszeitpunkt oder Leistungszeitraum besteht gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach dem FAGG. Diese Ausnahme wird nicht pauschal auf sämtliche Auto-Abos oder gesonderte Vermittlungsleistungen übertragen. Die konkrete Vertragsart und die dazugehörigen Verbraucherinformationen werden vor Vertragsschluss festgelegt. Gesetzliche Ansprüche wegen mangelhafter oder unterbliebener Leistung bleiben bestehen.
19. Datenschutzinformation für Mieter und Fahrer
Für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung eines Fahrzeugvertrags können insbesondere Identitäts- und Kontaktdaten, Führerschein- und Fahrerfreigaben, Buchungs- und Vertragsdaten, Zahlungs- und Kautionsdaten, Kilometerstände, Übergabe- und Rückgabeprotokolle, Schaden- und Kommunikationsdaten verarbeitet werden. Die Verarbeitung erfolgt nur für festgelegte Zwecke und auf einer gesetzlichen Grundlage.
Die fahrzeugbezogenen Hinweise stehen in der Datenschutzinformation für Mieter und Fahrer. X-Mobility erfüllt seine eigenen Informationspflichten gegenüber Mietern und Zusatzfahrern. Die Weitergabe der Hinweise durch den Vertragspartner kann dabei unterstützen, ersetzt aber nicht die Verantwortung von X-Mobility für die rechtzeitige Information.
Fahrzeug- und Telematikdaten
Moderne Fahrzeuge können technische Zustands-, Standort-, Lade-, Nutzungs- oder Ereignisdaten verarbeiten. Solche Daten werden durch X-Mobility nur verwendet, wenn dies für Vertragserfüllung, Fahrzeugschutz, Pannen- oder Schadenabwicklung erforderlich, gesetzlich erlaubt und in der Datenschutzinformation transparent beschrieben ist.
Eine dauerhafte Standortüberwachung erfolgt nicht ohne Rechtsgrundlage und Information. Soweit ein Partner Anbieter des Fahrzeugs ist, kann dieser datenschutzrechtlich eigenständig verantwortlich sein; seine Datenschutzinformation wird bereitgestellt.
20. Schlussregelung
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X-Mobility GmbH. Für anwendbares Recht, Gerichtsstand und die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen gelten deren Schlussregelungen. Individuelle Abreden und zwingende Verbraucherrechte gehen vor.